Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Art. 8 Bundesverfassung
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Verbandsklagen
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
7 Entscheide 1995 - 2000
Rechtskraft
ja
Bern Fall 4

Lohngleichheit für Krankenschwestern

Kurzzusammenfassung

Zehn Kranken- und Psychiatrieschwestern und zwei Berufsverbände verlangen vom Kanton eine Überprüfung ihrer Besoldungseinreihung im Vergleich zu Polizisten. Ihre Einstufung sei gegenüber vergleichbaren Berufsgruppen in der Kantonsverwaltung nachträglich zurückgestuft und damit ein typischer Frauenberuf diskriminiert worden (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3; BV alt Art 4 Abs. 2). Der Kanton lehnt die Feststellung einer Diskriminierung ab und weist die Lohnnachzahlungsbegehren ab. Im Rahmen der neuen Gehaltsverordnung werden die Krankenschwestern in die Lohnklasse 15 eingestuft. Dagegen reichen drei Einzelklägerinnen und zwei Verbände parallel zu den Lohnklagen beim Kanton staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Nach der Arbeitsbewertung seien sie in die Lohnklasse 17 und erst später aus finanziellen Gründen zwei Klassen tiefer eingereiht worden. Im November 1996 entscheidet der Kanton, Krankenschwester sei mit 42 Prozent Männeranteil kein typischer Frauenberuf. Deshalb schliesst er eine geschlechtsspezifische Diskriminierung durch die neue Gehaltsverordnung aus. Die Klägerinnen ziehen den Entscheid ans Verwaltungsgericht, welches den Entscheid des Bundesgerichts abwartet. Entgegen dem Gesuch des Kantons tritt es auf die Beschwerde ein, weil die Verletzung der Lohngleichheit in jedem Fall eine Beurteilung erfordere. Der Kanton muss deshalb die Rückstufung der Krankenschwestern begründen. Das Gericht folgert daraus, das neue Lohnsystem und die Gehaltsverordnung seien nicht diskriminierend. Das Verwaltungsgericht tritt ebenfalls auf die Beschwerde ein, weil der Vergleichsberuf der Polizisten als typischer Männerberuf diskriminierende Wirkung haben könne. Es folgt den Berufsvergleichen, welche der Kanton vorlegt, und weist die Forderung der KlägerInnen nach einer neuen Arbeitsbewertung ab. Schliesslich entscheidet es, dass Unterschiede bei der Verantwortung und dem Risiko die tiefere Einstufung der Krankenschwestern rechtfertigen und die Polizisten auch wegen der Marktsituation besser entlöhnt wurden. Diese Ungleichheit müsse allerdings sporadisch korrigiert werden. Dies sei mit der Revision von 1996 geschehen sei, deshalb liege keine Diskriminierung vor.

Verfahrensgeschichte

11.09.1995
Verbands- und Einzelgesuche an das Personalamt des Kantons
19.12.1995
Der Kanton lehnt Lohnnachzahlungen ab
26.06.1996
Der Regierungsrat erlässt Gehaltsverordnung
20.09.1996
Verbands- und Einzelbeschwerde beim Bundesgericht gegen Gehaltsverordnung
12.11.1996
Der Kanton weist Beschwerde gegen die neue Lohneinreihung ab
18.12.1998
Das Bundesgericht weist staatsrechtliche Beschwerde ab
Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) und der Schweizerische Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBVK) sowie drei Einzelklägerinnen reichen Beschwerde gegen die Form der Arbeitsplatzbewertung und den Übergang von der alten in die neue Gehaltsverordnung ein. Sie klagen wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und werfen dem Kanton vor, dass die Rückstufung aus finanziellen Gründen erfolgt sei. Der Kanton verlangt Nichteintreten.

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde ein, weil jede vermutete Verletzung der Lohngleichheit überprüft werden müsse. Es verlangt beim Kanton Nachweise für eine sachliche Begründung der Zurückstufung. Dieser rechtfertigt die nachträgliche Senkung mit einem Irrtum bei der Auswahl der Schlüsselstelle. Bei der Arbeitsplatzbewertung 1991 war vorgesehen, dass diplomierte Krankenschwestern und –pfleger in die Gehaltsklasse 17 eingereiht werden. Grundlage für die Einreihung bildet der Stellenbeschrieb und das Gespräch mit einer Krankenschwester. In der Folge zeigt sich, dass diese zusätzliche Aufgabenbereiche betreut. Sie sagt aus, dass für ihre Stelle eigentlich eine höhere Fachausbildung erforderlich sei. Diese Anforderung wird schliesslich für die Einreihung der Berufsfunktionen in die Gehaltsklasse 17 verlangt, während die diplomierten Krankenschwestern und –pfleger ohne zusätzliche Aufgaben in die Gehaltsklasse 15 eingereiht werden. Die Rückstufung entspricht 13'436 Franken weniger Lohn für eine frisch diplomierte Krankenschwester. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Abweichung sachlich vertretbar sei und innerhalb des Ermessungsspielraums liege, den der Kanton für eine Arbeitsplatzbewertung habe. Deshalb entfalle die Prüfung, ob mit der Rückstufung ein typischer Frauenberuf diskriminiert worden sei. Doch nur ein Verstoss gegen das Lohngleichheitsgebot würde eine Neuanpassung aller Löhne rechtfertigen (Zürich Fall 4, BGE 124 II 409). Zum Vorwurf, die Zurückstufung sei aus rein finanziellen Überlegungen erfolgt, hält das Bundesgericht fest, dass „eine konjunkturelle Anpassung im Laufe der Besoldungsrevision erlaubt ist, wenn sie nicht gegen das Lohngleichheitsgebot verstösst.“ Gerade dieser Vorwurf sei aber nicht gerechtfertigt, denn die Lohnlisten anderer Kantone hätten gezeigt, dass der Beruf der Krankenschwestern und –pfleger im Kanton Bern zu den höchstbezahlten gehört.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Bundesgerichtsentscheid 125 I 71
29.05.2000
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Nachdem der Kanton am 12. November 1996 die Beschwerde der Kranken- und Psychiatrieschwestern abweist, rekurrieren sie zusammen mit den beiden Berufsverbänden beim Verwaltungsgericht. Dort fordern sie die Feststellung der Diskriminierung und Nachzahlung der Lohndifferenz rückwirkend auf fünf Jahre. Der Kanton als beklagte Partei lehnt die Neueinreihung und Lohnnachzahlungen ab, weil der Beruf der Krankenschwester kein frauentypischer Beruf sei und deshalb keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliege. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Verbände nur ein Feststellungsbegehren stellen und nicht rekurrieren können, weil eine Verbandsklage gegen Lohndiskriminierung erst seit Einführung des Gleichstellungsgesetzes möglich ist(Gleichstellungsgesetz Art. 7). Deshalb prüft es die Beschwerde als Einzelklage. Es sistiert das Verfahren allerdings bis zum Urteil des Bundesgerichtes zur staatsrechtliche Beschwerde von Verbänden und drei Einzelklägerinnen zur neuen Gehaltsverordnung. Nach dem Bundesgerichtsurteil beurteilt es die Klagen auf Lohnnachzahlung.

Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Vergleichsberuf der Polizisten ein eindeutiger Männerberuf sei. Deshalb müsse die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geprüft werden. Weil für diesen Vorwurf Beweislastumkehr gilt (Gleichstellungsgesetz Art. 6), muss der Kanton die Nichtdiskriminierung nachweisen. Dieser legt eine Arbeitsbewertung vor, die Unterschiede bei der Verantwortung und dem Risiko in den beiden Vergleichsberufen ausweist. Das Gericht entscheidet, aufgrund dieser Bewertung, sei ein Teil der Lohndifferenz sachlich begründet. Die Forderung der KlägerInnen, eine neue Arbeitsbewertung durchzuführen, weist es ab. Es begründet, dass für die Beurteilung der Lohndiskriminierung von 1991 bis 1996 nicht die seit 1997 geltende Gehaltsrevision entscheidend sei, sondern auf die Arbeitsbewertung der alten Gehaltsverordnung von 1972 abzustützen sei. Weil der Kanton den höheren Lohn der Polizisten auch mit der Marktsituation begründet, veranlasst das Gericht eine statistische Überprüfung der Löhne in anderen Kantonen. Diese führt zum Ergebnis, dass tatsächlich ein sachlich nachweisbarer Lohndruck bestanden hat. Das Gericht stellt fest, diskriminierend wirke sich eine solche Ungleichbehandlung gemäss Bundesgericht erst dann aus, wenn nach einer gewissen Zeit kein Ausgleich erfolge (BGE118 Ia 38, Urteildatenbank Bundesgericht). Mit der Besoldungsrevision von 1996 seien die Löhne der Krankenschwestern und –pfleger jedoch angehoben und an jene der Polizisten angeglichen worden.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Verwaltungsgericht Bern, Nr. 19952U