Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Arbeitsbewertung • Verbandsklagen
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
3 Entscheide 1997 - 2000
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 22

Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen aus Dietikon, Dübendorf und Wetzikon

Kurzzusammenfassung

Der Verband Kindergärtnerinnen Zürich (VKZ) und der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) erheben gemeinsam Klage gegen diverse Gemeinden im Kanton Zürich, die ein volles Kindergarten-Pensum gemäss den kantonalen Empfehlungen als 80 Prozent Stelle einstuften. Die Klage gegen Dietikon, Dübendorf und Wetzikon läuft völlig parallel und ist deshalb hier zu einem Fall zusammengefasst. Bereits vor diesem Verfahren haben Kindergärtnerinnen aus Rüschlikon (Zürich Fall 5) erfolglos beim Regierungsrat Aufsichtsbeschwerde erhoben. Gleichzeitig prozessieren Kindergartenlehrkräfte und Verbände gegen Kanton und Stadt Zürich (Zürich Fall 7) sowie gegen Winterthur (Zürich Fall 21). Das Verfahren gegen mehrere Gemeinden wird sistiert, also aufs Eis gelegt, bis ein Entscheid im Verfahren gegen die Stadt Zürich vorliegt. Die Nachzahlungen und Höhereinstufungen, zu denen das Bundesgericht dann die Stadt Zürich verpflichtet, werden in Dietikon, Dübendorf und Wetzikon nachvollzogen. Das Verwaltungsgericht kann die Verbandsklage anschliessend abschreiben.

Verfahrensgeschichte

20.11.1997
Verbandsklagen gegen Dietikon, Dübendorf und Wetzikon
01.04.1998
Das Verwaltungsgericht sistiert die Klage
Das Verfahren gegen Dietikon, Dübendorf und Wetzikon geht direkt aus der Verbandsklage des Verbandes Kindergärtnerinnen Zürich (VKZ) und des Verbandes des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) gegen den Kanton Zürich (Zürich Fall 7) hervor. Dort nämlich hat sich das Verwaltungsgericht als nicht zuständig erklärt, da es nur Streitsachen mit dem Arbeitgeber beurteilen könne, nicht aber kantonale Lohnempfehlungen an die Gemeinden. Also klagen die gleichen Verbände nun exemplarisch gegen unterschiedlich grosse Zürcher Gemeinden als direkte Arbeitgeberinnen der Kindergartenlehrkräfte, um deren Lohndiskriminierung für das ganze Kantonsgebiet feststellen zu lassen (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 7). VKZ und VPOD monieren insbesondere, es sei diskriminierend, dass ein volles Kindergarten-Pensum nur als 80 Prozent Stelle angerechnet werde. Die Klägerinnen schlagen jedoch selber vor, das Verfahren zu sistieren bis das Urteil für die Stadt Zürich vorliege. Diesem Begehren kommt das Verwaltungsgericht nach.

Sistierungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 1.4.98
15.11.2000
Das Verwaltungsgericht schreibt die Klage als durch Rückzug erledigt ab
Nachdem das Bundesgericht im Klageverfahren gegen die Stadt Zürich (Zürich Fall 7) eine Diskriminierung der ebenfalls gemäss den kantonalen Empfehlungen besoldeten Kindergartenlehrkräfte feststellt und die Stadt Zürich zu entsprechenden Lohnnachzahlungen verpflichtet wird, erlässt der Bildungsrat neue Lohnempfehlungen. Dietikon, Dübendorf und Wetzikon passen daraufhin die KindergärtnerInnenlöhne dieser Neubewertung an und leisten die entsprechenden Nachzahlungen. Deshalb ziehen die beteiligten Verbände ihre Klagen zurück und das Verwaltungsgericht kann das Verfahren abschreiben.

VK.97.00038