Branche
Transport, Telekommunikation
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2000
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 48

Diskriminierende Kündigung einer Flight Attendant

Kurzzusammenfassung

Eine Flight Attendant wird während der Probezeit wegen ihrer Schwangerschaft entlassen. Vor der Schlichtungsstelle willigt ihr Arbeitgeber in einen finanziellen Vergleich ein und bezahlt eine Entschädigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen.

Verfahrensgeschichte

28.03.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Flight Attendant teilt ihrem Arbeitgeber am vierten Arbeitstag mit, sie sei im dritten Monat schwanger. Dieser stellt die Frau vor die Alternative, entweder das Arbeitsverhältnis nach zwei Monaten zu beenden oder unbezahlten Urlaub zu beziehen, bis sie wieder einsatzfähig sei. Die Mitarbeiterin verlangt jedoch gemäss einer im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung, während der Zeit, in der sie aufgrund der Schwangerschaft einsatzunfähig sein wird, andere Arbeit leisten zu können. Daraufhin kündigt ihr die Firma. Die Flight Attendant klagt, dies verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz Art. 3.

Die Schlichtungsstelle sieht den Zusammenhang zwischen Schwangerschaft und Kündigung als gegeben und taxiert die Kündigung daher als diskriminierend. Die Transportgesellschaft kann zudem nicht nachweisen, dass sie der Mitarbeiterin Ersatzarbeit angeboten hat.

Die Firma zeigt sich zum Schluss entgegenkommend und willigt in einen Vergleich in der Höhe von fünf Monatslöhnen plus «Schwangerschaftsgeld» gemäss Gesamtarbeitsvertrag ein.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/1