Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Art. 8 Bundesverfassung
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Arbeitsbewertung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
6 Entscheide 1982 - 1990
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 1

Lohngleichheit für Krankenschwestern im Vergleich mit Sanitätsmännern

Kurzzusammenfassung

Sechs bei der Stadt Zürich beschäftigte Krankenschwestern klagen aufgrund des damals noch neuen Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung Lohndiskriminierung gegenüber gleichwertigen Arbeitsplätzen der allgemeinen Verwaltung ein. Sie bitten das Gericht, Lohndiskriminierung festzustellen und fordern konkrete Lohnnachzahlungen von insgesamt 27'000 Franken. Das Verwaltungsgericht sieht sich in der ersten Runde als nicht zuständig. Dennoch bemerkt es, im Übrigen wäre die Klage wohl materiell unbegründet. Das daraufhin angerufene Bundesgericht hebt diesen Beschluss auf und zwingt das Verwaltungsgericht, sich mit der Lohnklage auseinander zu setzen. In einer zweiten Runde weist das Verwaltungsgericht die Klage ab. Auch diesen Entscheid kippt das Bundesgericht, weil das Verwaltungsgericht auf die Argumente der Klägerinnen zu wenig eingegangen sei und ihnen damit das rechtliche Gehör verweigert habe. Im dritten Anlauf heisst das Verwaltungsgericht die Klage aufgrund eines neutralen Gutachtens teilweise gut.

Verfahrensgeschichte

18.05.1982 / 21.05.1982
Einreichung der Klage gegen Stadt Zürich
Eine Fachfrau Betreuung ist seit dem 1. Juni 2021 Kinder bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Im ersten Monat wird ein Pensum von 60% vereinbart und per 1. Juli 2021 auf 80% erhöht. Da es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Leitung und der Fachfrau Betreuung kommt, wird ein klärendes Gespräch auf den 14. Juni angesetzt. Dieses kommt aber in der Folge nicht zustande, weil sich die Fachfrau Betreuung zu wenig vorbereitet hat. Das Gespräch wird auf den 6. Juli 2021 verschoben, aber wegen eines Ausflugs nicht durchgeführt. Am 8. Juli 2021 macht die Fachfrau Betreuung einen Schwangerschaftstest und teilt das positive Ergebnis der Gesamtleiterin mit. Am 9. Juli 2021 erfolgt die mündliche Kündigung mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 16. Juli 2021. Als Begründung werden mangelhafte Leistungen der Fachfrau Betreuung genannt. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei wegen ihrer Schwangerschaft erfolgt und sei deshalb diskriminierend.
Der Fachfrau Betreuung wird der Juli-Lohn nicht vollständig ausbezahlt.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung verpflichtet sich die Arbeitgeberin, der Fachfrau Betreuung die Lohndifferenz nachzuzahlen sowie eine Entschädigung von Fr. 5‘500.00 zu leisten. Weiter wird die Ausstellung eines Schlusszeugnisses vereinbart.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 18/2021
02.03.1983
Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Klage ein
Dieser Fall ist eines der ersten Verfahren um gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit aufgrund des 1981 in Kraft getretenen Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3; BV alt Art. 4 Abs. 2). Die Krankenschwestern vergleichen ihren Beruf mit verschiedenen Männerberufen in der städtischen Verwaltung, die in jener höheren Lohnklasse eingestuft sind, in die auch sie eingereiht werden wollen. Namentlich nennen sie Schichtführer, Waagmeister Schlachthof, Zeichner und Sanitätsmann.

Das Verwaltungsgericht erklärt, es sei nicht zuständig. Trotzdem bemerkt es, dass die Klage sonst wohl als unbegründet abgelehnt worden wäre. Denn unter gleichwertiger Arbeit sei in erster Linie gleiche oder gleichartige Arbeit zu verstehen. Gleichwertigkeit setze nämlich ein erhebliches Mass von gleichen Merkmalen voraus, sonst könnten zwei Arbeiten gar nicht miteinander verglichen werden. Und dass Krankenschwestern und Krankenpfleger gleich viel verdienen, bestreite niemand. Zu Tätigkeiten der allgemeinen Verwaltung aber fehle zum Vornherein die Vergleichbarkeit. Eher verwandt wäre die Tätigkeit des Sanitätsmanns, doch seien die Unterschiede immer noch zu gross, als dass ein zuverlässiger Vergleich möglich wäre.

Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Klage ein.

VK 19/1982
11.11.1983
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts reichen die Klägerinnen beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ein.

Das Bundesgericht erklärt, es sei die klare Absicht des Gesetzgebers gewesen, den Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit einklagbar zu machen. Daher habe das Verwaltungsgericht die Prüfung der Klage verfassungswidrig abgelehnt und müsse sie neu beurteilen. Wenn die Klägerinnen auch schwerlich vergleichbare Funktionen genannt hätten, so sei doch zumindest der Vergleich mit Sanitätsmännern nicht von vornherein als nicht machbar einzustufen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts auf.

BGE vom 11.11.83
11.12.1985
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab
Das Verwaltungsgericht gibt den Klägerinnen nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Krankenschwestern und Sanitätsmännern. Sie beantragen, das Gericht solle ein von der Stadt in Auftrag gegebenes Gutachten betreffend analytischer Arbeitsplatzbewertung des Instituts für Angewandte Psychologie (IAP) und die Unterlagen der konkreten Arbeitsbewertung beiziehen, denn in beides wurde ihnen die Einsicht bis dahin verwehrt. Weiter schlagen sie vor, ein neutrales Gutachten in Auftrag geben. Doch dies lehnt das Gericht vorerst ab. Darauf reichen die Klägerinnen ein eigenes Rechtsgutachten ein, das die Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze von Krankenschwestern und Sanitätsmänner bestätigt. Das Gutachten vermutet für die Funktion einer dipl. Krankenschwester einen höheren Arbeitswert als für Sanitätsmänner. Deshalb sei juristisch zu untersuchen, ob die tieferen Löhne der Klägerinnen auf die Ausübung eines Frauenberufs zurückzuführen seien und mithin eine geschlechtsbedingte Diskriminierung darstellten. Die Stadt beantragt nach wie vor die Ablehnung der Klage, weil die Funktionen nicht vergleichbar seien, obwohl sie gleichzeitig argumentiert, die 1979/1982 durchgeführte analytische Arbeitsbewertung habe bei der Beurteilung beider Funktionen nach den gleichen Kriterien einen geringen Arbeitswert der Krankenschwestern gegenüber den Sanitätsmännern nachgewiesen. Da lässt das Gericht Gutachten und Unterlagen der Arbeitsbewertung doch noch beiziehen. Die Klägerinnen lehnen die Bewertungen des IAP ab und reichen eine andere wissenschaftliche Arbeitsbewertung ein, die einen deutlich höheren Arbeitswert für Krankenschwestern als für Sanitätsmänner ausweist.

Das Gericht tritt auf das Begehren der Klägerinnen, es sei ihre Diskriminierung gerichtlich festzustellen, gar nicht ein. Die Feststellung sei nur die Entscheidungsgrundlage für die geforderten Leistungen, sprich Lohnnachzahlungen. Werde die Leistungsklage gutgeheissen, sei automatisch auch Diskriminierung festgestellt. Aufgrund des von den Klägerinnen eingereichten Gutachtens setzt sich das Verwaltungsgericht nun differenzierter mit dem Begriff der Gleichwertigkeit verschiedener Tätigkeiten auseinander und kommt zum Schluss, es sei grundsätzlich möglich, dass ganze Frauenberufe gegenüber Männerberufen diskriminiert seien. Im konkreten Fall jedoch lehnt es die Klagen ab, da nach IAP-Methode für Sanitätsmänner ein höherer Arbeitswert resultiert habe. Diese Arbeitsbewertung sei nicht im Hinblick auf das Lohnverfahren erstellt worden im Gegensatz zu jener der Klägerinnen, die deshalb eine blosse Parteibehauptung bleibe.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

VK.3/1984
14.05.1987
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut
Die Klägerinnen wenden sich noch einmal mit einer staatsrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht. Sie rügen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da das Verfahren auf den Vergleich Krankenschwester/Sanitätsmann beschränkt worden sei und andere Berufsklassen ausser Acht gelassen habe, da das Verwaltungsgericht nicht auf ihr Feststellungsbegehren eingegangen sei und da es ein neutrales Gutachten abgelehnt habe. Sie werfen dem Verwaltungsgericht auch Willkür bei der Beweiswürdigung vor.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Das Verwaltungsgericht hätte sich zum Feststellungsbegehren materiell äussern müssen. Es sei sicher richtig, dass sich das Verwaltungsgericht auf eine Arbeitsbewertung stütze. Es hätte jedoch untersuchen müssen, ob diese selber nicht Diskriminierungsquellen berge. Es dürfe auch nicht das Arbeitsbewertungsgutachten der Klägerinnen zum Vornherein als Parteibehauptungen ablehnen. Die von den Klägerinnen vorgetragenen Fakten erweckten keineswegs den Eindruck einseitiger Parteibehauptungen. Angesichts ihrer Differenziertheit habe vielmehr Anlass bestanden, diese Bewertung wie jene des IAP näher zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hätte beide Darstellungen einer unabhängigen sachverständigen Person unterbreiten müssen. Das Vorgehen der städtischen Arbeitsbewertungskommission erwecke tatsächlich den Eindruck, nicht frei von politischen Vorgaben zu sein.
Die Beschränkung des Vergleichs auf die Sanitätsmänner sieht das Bundesgericht ebenfalls als problematisch. Das Verwaltungsgericht könne den Vergleich mit anderen Männerberufen nicht mit dem Hinweis ablehnen, die Begründung der Klägerinnen sei einseitig und wenig sachbezogen. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Von einer auf den Gleichstellungsartikel der Bundesverfassung gestützten Klage könne nicht mehr verlangt werden, als dass sie die Männerberufe aufzähle, die sie zum Vergleich heranziehe.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil aufgehoben. Die Stadt muss die Verfahrenskosten plus eine Prozessentschädigung von insgesamt 5'000 Franken an die Klägerinnen zahlen.

BGE P 1065/86
24.08.1990
Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut
Aufgrund des Bundesgerichtsurteils fordert das Verwaltungsgericht nun auch die Unterlagen der Arbeitsbewertung für Schichtführer, Waagmeister Schlachthof sowie Zeichner an. Es beauftragt das Betriebswissenschaftliche Institut der ETH (BWI) mit einem Gutachten. Dieses erläutert der Experte, der es erstellt hat, mündlich und dokumentiert es anschliessend in einem Kurzgutachten schriftlich. Er hält fest, sich wohl zu den verschiedenen Methoden der Arbeitsbewertung äussern zu können, jedoch nicht zur konkreten Anwendung, da dies zusätzliche Untersuchungen bedingen würde. Er versucht eine indirekte Antwort durch eine Bewertung nach eigener BWI-Methode, die sich jedoch auf einen Vergleich zwischen Krankenschwestern und Sanitätsmännern beschränkt. Dabei kommt er auf eine Gleichwertigkeit der beiden Funktionen. Die Klägerinnen verlangen nach wie vor, mit der Gesamtheit der männlich geprägten Funktionen in der von ihnen beanspruchten Lohnklasse verglichen zu werden. Sie können nun auch argumentieren, das städtische Personalamt selber habe in der Zwischenzeit für dipl. Krankenschwestern und -pfleger einen Arbeitswert in jener Lohnklasse errechnet, die ihren Forderungen entspreche. Es habe also die Gleichwertigkeit mit anderen Funktionen in dieser Lohnklasse anerkannt.

Das Verwaltungsgericht widerspricht im letzten Punkt den Klägerinnen: Dass das Personalamt bei der Arbeitswertberechnung die Gleichwertigkeit von Krankenschwestern und Sanitätsmännern anerkannt habe, sei nicht schlüssig, weil diese Bewertung erst ein Teilergebnis darstelle und erst noch nicht rückwirkend übertragbar sei. Es äussert sich dann zu den verschiedenen Methoden der Arbeitsbewertung. Der Gutachter des BWI habe die IAP-Methode der von den Klägerinnen verwendeten vorgezogen, jedoch festgehalten, auch letztere sei wissenschaftlich haltbar. Er habe weiter festgehalten, die IAP-Methode enthalte keine frauendiskriminierenden Elemente, und ob in der Anwendung diskriminierende Wertungen vorgenommen wurden, könne nicht beantwortet werden. «Angesichts dieser unüberwindbaren Erkenntnisschranke hat zwangsläufig ein anderer Weg gesucht werden müssen», so das Verwaltungsgericht. Daran hätte auch der Einbezug zusätzlicher Funktionen oder eines anderen Experten, wie dies die Klägerinnen verlangten, grundsätzlich nichts geändert.
Wenn die Klägerinnen beim Vergleich nach BWI-Methode die Gewichtung einzelner Kriterien als indirekte Diskriminierung beanstanden, so sei dies «wie viele andere Wertungen rechtlich kaum oder nicht mehr überprüfbar, was Lohngleichheitsklagen allgemein als nur beschränkt justiziabel erscheinen lässt.» Nach Aufzählung weiterer Einzelpunkte kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss: «Da die ganze Arbeitsbewertungsmethode ohnehin keine mathematisch exakten Ergebnisse liefern kann, sondern (...) bloss einen Genauigkeitsgrad von +/- 1 Besoldungsklasse aufweist, liegen die beanstandeten Über- bzw. Untergewichtungen zum Vornherein im Rahmen des systemimmanenten Bewertungsspielraums.» Das Gutachten genüge also als Entscheidungsgrundlage. Dass die Stadt für die Sanitätsmänner als zusätzliches Privileg im Krankheitsfall alle Pflege- und Heilungskosten übernehme, sei zwar als Lohnbestandteil zu werten, aber trotzdem nicht in den Vergleich einzubeziehen, da es sowieso überholt und sachlich nicht mehr gerechtfertigt sei. Es würden sonst neue Rechtsungleichheiten geschaffen. Grundsätzlich aber folgt das Verwaltungsgericht nun dem Gutachten des BWI darin, dass dipl. Krankenschwestern das Anrecht auf gleiche Einreihung und Beförderungsrhythmen wie Sanitätsmänner haben.

Das Verwaltungsgericht stellt in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass die Besoldungsverhältnisse bis 1986 gegen den Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung verstiessen. Es verpflichtet die Stadt, den Klägerinnen rückwirkend für fünf Jahre insgesamt knapp 20'000 Franken Lohn nachzuzahlen. Da sie mit ihren Forderungen nicht voll durchdringen, müssen die Klägerinnen einen Viertel der Verfahrenskosten oder rund 4'000 Franken zahlen.

VK.87.0021