- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich • männlich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Arbeitsbewertung • Verbandsklagen
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2003
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Technische OperationsassistentInnen
Kurzzusammenfassung
Die Technischen OperationsassistentInnen (TOA) haben sich nicht an den grossen Lohngleichheitsverfahren im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11) beteiligt. Ihr schweizerischer Berufsverband gelangt nun mit einem Gesuch an die zuständigen Direktionen, festzustellen, dass die Einreihung der TOA diskriminierend gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 sei und dass sie analog zu anderen Gesundheitsberufen Anrecht auf Lohnnachzahlungen hätten. Die TOA erhalten auf der ganzen Linie recht.Verfahrensgeschichte
Die Gesundheits- und Finanzdirektion heissen das Gesuch gut
Der Schweizerische Berufsverband Technischer Operationsassistenten und –assistentinnen (SBV TOA) macht geltend, die TOA seien vor den grossen Lohnverfahren gleich eingereiht gewesen wie diplomierte Krankenschwestern und –pfleger. Im Gegensatz zu diesen seien sie nicht um zwei Lohnklassen, sondern generell nur um eine angehoben worden und somit heute schlechter gestellt.
Obwohl sich das Verfahren nur auf wenige TOA auswirkt, gilt die Verbandsklageberechtigung als gegeben, da das Gesuch den Einreihungsplan tangiert. In der Vereinfachten Funktionsanalyse, die der Strukturellen Besoldungsrevision 1987/1991 zugrund lag, wurde die Stelle einer TOA nicht beurteilt. Erst nachträglich wurde vorgeschlagen, sie ohne nähere Überprüfung gleich wie diplomiertes Pflegepersonal einzureihen. Bewertet wurde damals hingegen die Stelle einer Operationsschwester. Die zuständigen Direktionen gehen nun die vom Verwaltungsgericht korrigierten Arbeitswerte des Pflegepersonals auf Diplomniveau II sowie der Operationsschwestern aus der Vereinfachten Funktionsanalyse einzeln durch. Sie argumentieren detailliert, warum die Funktionskette der TOA auf gleichem Niveau wie bei Krankenschwester und –pfleger DN II einsetzen, sich aber bis zur höher eingereihten Operationsschwester erstrecken soll. Da auch Technische Operationsassistentin ein typisch weiblich identifizierter Beruf ist, sei die Argumentation aus dem Verwaltungsgerichtsurteil in den grossen Lohnverfahren ohne weiteres auch hier gültig. Also sei die frühere und noch bestehende Einreihung der TOA tatsächlich diskriminierend.
Technische OperationsassistentInnen, die nach dem 1. Januar 1997 in der Lohnklasse 13 eingereiht waren oder sind, haben Anrecht auf Lohnnachzahlungen bis zur Überführung in die korrekte Lohnklasse. Die beiden Direktionen beantragen dem Regierungsrat eine entsprechende Anpassung der Einreihung der TOA.
Verfügung vom 8. Juli 2003
Obwohl sich das Verfahren nur auf wenige TOA auswirkt, gilt die Verbandsklageberechtigung als gegeben, da das Gesuch den Einreihungsplan tangiert. In der Vereinfachten Funktionsanalyse, die der Strukturellen Besoldungsrevision 1987/1991 zugrund lag, wurde die Stelle einer TOA nicht beurteilt. Erst nachträglich wurde vorgeschlagen, sie ohne nähere Überprüfung gleich wie diplomiertes Pflegepersonal einzureihen. Bewertet wurde damals hingegen die Stelle einer Operationsschwester. Die zuständigen Direktionen gehen nun die vom Verwaltungsgericht korrigierten Arbeitswerte des Pflegepersonals auf Diplomniveau II sowie der Operationsschwestern aus der Vereinfachten Funktionsanalyse einzeln durch. Sie argumentieren detailliert, warum die Funktionskette der TOA auf gleichem Niveau wie bei Krankenschwester und –pfleger DN II einsetzen, sich aber bis zur höher eingereihten Operationsschwester erstrecken soll. Da auch Technische Operationsassistentin ein typisch weiblich identifizierter Beruf ist, sei die Argumentation aus dem Verwaltungsgerichtsurteil in den grossen Lohnverfahren ohne weiteres auch hier gültig. Also sei die frühere und noch bestehende Einreihung der TOA tatsächlich diskriminierend.
Technische OperationsassistentInnen, die nach dem 1. Januar 1997 in der Lohnklasse 13 eingereiht waren oder sind, haben Anrecht auf Lohnnachzahlungen bis zur Überführung in die korrekte Lohnklasse. Die beiden Direktionen beantragen dem Regierungsrat eine entsprechende Anpassung der Einreihung der TOA.
Verfügung vom 8. Juli 2003