Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2012
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 23

Sexuelle Belästigung und Rachekündigung einer Geschäftsführerin

Kurzzusammenfassung

Eine Geschäftsführerin arbeitet in einer Café-Bar und wird vom Inhaber aufgefordert, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, was sie verweigert. Eine Woche später wird ihr unter Angabe während ihrer Ferien fristlos gekündigt. Die Geschäftsführerin ist überzeugt, dass der Inhaber sie loswerden wollte, da sie sich gegen seine Annährungsversuche gewehrt habe. Die Geschäftsführerin fordert eine Lohnnachzahlung und eine Entschädigung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann eine Einigung erzielt werden. Der Geschäftsführerin wird ein Monatslohn ausbezahlt.

Verfahrensgeschichte

11.01.2012
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Geschäftsführerin arbeitet in einer Café-Bar. Einmal kurz vor Mitternacht verlangt der Inhaber der Bar von ihr, mit ihm auf die Toilette zu gehen und seinen Penis anzuschauen. Die Geschäftsführerin verweigert sich dieser Aufforderung. Der Geschäftsführer geht darauf allein auf die Toilette. Als er wieder zurückkommt, sagt er zu ihr, sie solle ihre Hand heben. Die Geschäftsführerin streckt ihm die Hand über die Theke hin und er ihr legte sein Penis-Piercing in die Hand. Sofort fordert sie ihn auf, das Piercing wieder rauszunehmen. Einige Zeit zuvor hat der Inhaber ihr bereits sein Brust-Piercing gezeigt.
Zu diesem Zeitpunkt sind zwei Gäste anwesend. Die Geschäftsführerin bittet dann einen Gast, den Inhaber mitzunehmen, da die Geschäftsführerin nicht mit dem Inhaber allein sein möchte. Der Inhaber verlässt in der Folge mit diesem Gast die Bar.
Eine Woche später wird der Geschäftsführerin während ihrer Ferien fristlos gekündigt. Die Geschäftsführerin ist überzeugt, dass der Inhaber sie loswerden möchte, weil sie sich geweigert hat, mit ihm auf die Toilette zu gehen.
Die Geschäftsführerin fordert die Lohnnachzahlung bis Ende der ordentlichen Kündigungsfrist und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung in der Höhe von drei Monatslöhnen.

Die Schlichtungsstelle macht einen Vergleichsvorschlag, welchem beide Parteien zustimmen. Der Inhaber bezahlt der Geschäftsführerin einen Monatslohn in der Höhe von Fr. 4'300.00 brutto.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 03/2011