Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Aufgabenzuteilung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2014
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 27

Diskriminierung einer Kadermitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Kadermitarbeiterin arbeitet bei ihrer Arbeitgeberin als Key Account Managerin. Ihr Lohn besteht aus einem Festgehalt und einem umsatzabhängigen variablen Anteil. Nach einer Übernahme ihrer Firma wird sie zweimal befördert und es werden ihr schwer erreichbare Ziele gesetzt. Die Kadermitarbeiterin wird krank durch den psychischen Druck und kündigt schliesslich nach einem stationären Klinikaufenthalt ihren Arbeitsvertrag. Die Arbeitgeberin weigert sich in der Folge den variablen Lohnbestandteil für die krankheitsbedingte Abwesenheit und die darauffolgende Freistellung zu bezahlen. Die Kadermitarbeiterin fordert vor der Schlichtungsbehörde diese Lohnnachzahlung. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

14.01.2014
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Kadermitarbeiterin ist bei ihrer Arbeitgeberin als Key Account Managerin angestellt. Neben ihrem Festgehalt hat sie bei Erreichen von Umsatzzielen Anspruch auf Kommission. Als eine international tätige Gesellschaft ihre Firma übernimmt, wird sie zweimal befördert. Gleichzeitig wird ihr Jahressalär erhöht. Mit der neuen Position (Digital Output Regional Business Manager, Europe North) ändern sich die Aufgaben der Kadermitarbeiterin. Sie ist nicht mehr im Verkauf tätig, sondern für den Ausbau und die Entwicklung der Geschäftsfelder der Arbeitgeberin und die Unterstützung der jeweiligen Business Partner zuständig. Gemäss Kadermitarbeiterin seien die ihr vorgegebenen Ziele völlig unrealistisch. So werden hohe Volumenziele mit nicht kompetitiven Preisen festgesetzt. Diese Arbeitssituation führt schlussendlich dazu, dass die Kadermitarbeiterin erkrankt und sich wegen Erschöpfungssyndrom in stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben muss.
Nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik entschliesst sich die Kadermitarbeiterin, den Arbeitsvertrag zu kündigen, da es für sie nicht mehr zumutbar sei, zurückzukehren. Für die Zeit während ihrer krankheitsbedingten Kündigung inklusive der Zeit, für welche sie freigestellt war, zahlt die Arbeitgeberin der Kadermitarbeiterin den variablen Lohnbestandteil nicht aus. Die Kadermitarbeiterin macht vor der Schlichtungsstelle eine Lohnnachzahlung von Fr. 208'470.45 geltend.

Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2013