Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2013
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 26

Diskriminierende Kündigung einer Temporärbüro-Mitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Einer Temporärbüro-Mitarbeiterin wird während ihrer Schwangerschaft vom Einsatzbetrieb gekündigt. Gegen diese Kündigung und die Einstellung der Lohnzahlung wehrt sie sich und beantragt bei der Schlichtungsstelle Lohnnachzahlung. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsstelle einigen.

Verfahrensgeschichte

10.12.2013
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Temporärbüro-Mitarbeiterin ist für einen Einsatz als Mitarbeiterin Kabelkonfektion bei ihrem Einsatzbetrieb angestellt. Aufgrund ihrer Schwangerschaft wird ihr der Einsatzvertrag von ihrem Vorgesetzten im Einsatzbetrieb gekündigt. Die Mitarbeiterin macht darauf geltend, dass ihr aufgrund der Schwangerschaft nicht gekündigt werden dürfe respektive das Temporärbüro ihr den Lohn weiterhin zahlen müsse. Daraufhin wird ihr ein weiterer Einsatzplan zugestellt, welchen die Mitarbeiterin aber nicht antritt, da ihr nicht zugesichert werden kann, dass die Schutzbestimmungen aufgrund von Schwangerschaft eingehalten werden können. Die Arbeitgeberin stellt darauf die Lohnzahlungen ein. Die Mitarbeiterin beantragt vor der Schlichtungsstelle den ausstehenden Lohn zuzüglich Zins.

Die Parteien einigen sich. Die Arbeitgeberin bezahlt der Mitarbeiterin Fr. 8’000.00 brutto. Der Vergleichsbetrag umfasst die restlichen Lohnforderungen der Mitarbeiterin.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2013