Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2019
Thurgau Fall 42

Sexuelle Belästigung und missbräuchliche Kündigung einer Mitarbeiterin Produktion

Kurzzusammenfassung

Eine Mitarbeiterin Produktion arbeitet für ihre Arbeitgeberin unter regelmässig wechselnden Arbeitsbedingungen. Zum Schluss arbeitet sie im Stundenlohn. Nachdem sie die Geschäftsleitung über ihre Schwangerschaft informiert hat, wird ihr keine Arbeit mehr angeboten. Die Mitarbeiterin sieht dies als diskriminierend und beantragt bei der Schlichtungsstelle eine Lohnnachzahlung von Fr. 5'000.00. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

25.09.2019
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Mitarbeiterin Produktion wird zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses auf Abruf angestellt und im Tageslohn bezahlt. Mach 1.5 Monaten wird eine Festanstellung mit Monatslohn vereinbart. Diese Festanstellung kündigt die Arbeitgeberin zwei Monate später aus wirtschaftlichen Gründen mit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Bereits ein Monat später wird die Mitarbeiterin erneut beschäftigt und im Tageslohn entschädigt, nach vier Monaten wird sie im Stundenlohn angestellt. Die Mitarbeiterin ist wieder eine Festanstellung zugesichert worden, doch nachdem sie der Geschäftsleitung mitgeteilt hat, dass sie schwanger sei, ist davon keine Rede mehr.
Wenig später erkundigt sich die Mitarbeiterin bei der Arbeitgeberin nach dem Personalreglement, weil sie ihre Lohnabrechnungen überprüfen möchte. Sie teilt der Arbeitgeberin mit, dass sie bei der Schwangerschaftsberatungsstelle in Beratung sei. Daraufhin ruft ein Mitglied des Verwaltungsrates bei der Beraterin an und teilt ihr mit, die Mitarbeiterin müsse nicht mehr zur Arbeit kommen, man hätte momentan keine Arbeit und man werde sich melden, sobald man wieder Arbeit hätte. Als dann neue Mitarbeitende eingestellt werden, bietet die Mitarbeiterin ihre Arbeitskraft erneu tan. Sie macht geltend, dass die Nichtbeschäftigung diskriminierend sei und dass sie Anspruch darauf habe, im üblichen Umfang wie vor der Schwangerschaft beschäftigt zu werden. Erst drei Monate später wird der Mitarbeiterin wieder Arbeit angeboten. Da sie da sie zu diesem Zeitpunkt im achten Monat schwanger und bis zum Geburtstermin arbeitsunfähig ist, kann sie die Arbeit nicht antreten. Die Mitarbeiterin fordert vor der Schlichtungsstelle eine Lohnnachzahlung in der Höhe von Fr. 5'000.00.

Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2019