- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2019
Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin Produktion.
Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin Produktion bekommt im Februar 2018 ein Kind. Nach dem Mutterschaftsurlaub wird ihr gekündigt nachdem sie die bezahlte Stillzeit beansprucht. Die Mitarbeiterin stellt darauf ein Gesuch bei der Schlichtungsbehörde. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Mitarbeiterin Produktion bekommt im Februar 2018 ein Kind. Bereits während des Mutterschaftsurlaubs erkundigt sie sich, wie es mit der bezahlten Stillzeit sei und ob sie allenfalls nur Nachtschicht leisten könne. Man antwortet ihr darauf, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Stelle wieder antreten solle und man würde dann weitersehen.
In der Folge wird der Mitarbeiterin mitgeteilt, dass sie nicht in der Nachschicht eingeteilt werden könne, da dort der geregelte Schichtbetrieb nicht gewährleistet sei, wenn sie die Stillzeit in Anspruch nehme. Es wird ihr Heimarbeit angeboten, was die Mitarbeiterin ablehnt.
Nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs wird die Mitarbeiterin in der Frühschicht eingesetzt. As die Mitarbeiterin auch hier die bezahlte Stillzeit beansprucht, wird ihr aus wirtschaftlichen Gründen im Juni 2018 gekündigt. Die Begründung ist jedoch wenig glaubwürdig, da in dieser Zeit gleichzeitig neues Personal eingestellt wird.
Die Mitarbeiterin reicht darauf ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'239.99 (vier durchschnittliche Monatslöhne) wegen diskriminierender Kündigung.
Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2018
In der Folge wird der Mitarbeiterin mitgeteilt, dass sie nicht in der Nachschicht eingeteilt werden könne, da dort der geregelte Schichtbetrieb nicht gewährleistet sei, wenn sie die Stillzeit in Anspruch nehme. Es wird ihr Heimarbeit angeboten, was die Mitarbeiterin ablehnt.
Nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs wird die Mitarbeiterin in der Frühschicht eingesetzt. As die Mitarbeiterin auch hier die bezahlte Stillzeit beansprucht, wird ihr aus wirtschaftlichen Gründen im Juni 2018 gekündigt. Die Begründung ist jedoch wenig glaubwürdig, da in dieser Zeit gleichzeitig neues Personal eingestellt wird.
Die Mitarbeiterin reicht darauf ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'239.99 (vier durchschnittliche Monatslöhne) wegen diskriminierender Kündigung.
Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2018