Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Rachekündigung • Geschlechtsidentität • Transgeschlechtlich
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 38

Diskriminierende Kündigung einer trans Frau nach dem Coming-Out

Kurzzusammenfassung

Eine Konstrukteurin wird im April 2016 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Im Herbst 2016 outet sie sich als trans Frau, was von den anderen Mitarbeitenden gut aufgenommen wird. In der Folge wird ihr jedoch gekündigt. Die Konstrukteurin sieht die Kündigung als diskriminierend und reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde einigen.

Verfahrensgeschichte

07.09.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Konstrukteurin wird im April 2016 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Um entsprechend ihrer weiblichen Geschlechtsidentität zur Arbeit gehen zu können, bereitet sie sich auf ein Coming-Out in der Firma vor. Sie bittet einzelne Kolleginnen um ihre Einschätzung zur Reaktion ihres Vorgesetzten auf ein Coming-Out. Die Kolleginnen nehmen das Coming-Out positiv auf und schätzen auch den Vorgesetzten so ein.
Anlässlich eines Gesprächs mit ihrem Vorgesetzten im Oktober 2016 outet sich die Konstrukteurin als trans Frau. Er verspricht ihr, mit niemanden darüber zu sprechen und sie bei Problemen zu unterstützen. Gleichzeitig möchte er aber nicht, dass sie als Frau arbeiten kommt, da andere Mitarbeitende ein Problem damit haben könnten. Wenn im Betrieb Unruhe entstehe, müsse er handeln. Nach diesem Gespräch weiht die Konstrukteurin die anderen Mitarbeitenden ein, welche durchwegs positiv reagieren. Nachdem alle Mitarbeitenden informiert sind, beginnt sie schrittweise immer etwas weiblicher zur Arbeit zu gehen, damit sich alle daran gewöhnen können. Ihr Vorgesetzter äussert nie, dass er damit nicht einverstanden sei.
Am 10. Januar 2017 erhält die Konstrukteurin die Kündigung. Da diese in zeitlicher Nähe zu ihrem Coming-Out steht, sieht sie die Kündigung als diskriminierend. Bei der Übergabe des Kündigungsschreibens äussert der Vorgesetzte zum ersten Mal Kritik an ihrem Coming-Out.
Gegen diese Kündigung reicht die Konstrukteurin schriftlich Einsprache ein, welche am 24. Februar 2017 bei der Arbeitgeberin eingeht. Die Eingangsbestätigung wird ihr in einem sehr kurzen Gespräch persönlich übergeben. Am selben Tag wird sie frei gestellt.
Die Konstrukteurin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert die Bezahlung einer Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von CHF 44'400.00.

Die Parteien einigen sich. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärt sich die Arbeitgeberin bereit, der Konstrukteurin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2017