Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 35

Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung eines Schweissers

Kurzzusammenfassung

Ein Schweisser wird über mehrere Monate von diversen Mitarbeitern sexuelle belästigt. Nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit wird im gekündigt. Der Schweisser beantragt vor der Schlichtungsstelle eine Lohnnachzahlung, eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und eine Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsstelle einigen.

Verfahrensgeschichte

27.02.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Ein Schweisser wird über mehrere Monate von diversen Mitarbeitern verbal, mit obszönen Gesten und durch unerwünschten Körperkontakt sexuell belästigt. Über diese Belästigungen beschwert er sich mehrfach bei seiner Arbeitgeberin. Vom 22. September 2016 bis zum 29. September 2016 ist der Schweisser krank. Als er zur Arbeit zurückkehrt, wird ihm gekündigt. Die Kündigungsgründe kann der Schweisser jedoch widerlegen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Schweisser arbeitsunfähig. Er macht geltend, er sei längere Zeit generell arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitgeberin bestreitet dies und beruft sich auf eine Aussage der behandelnden Ärztin. Die Arbeitgeberin bezahlt den Dezemberlohn nicht mehr aus.
Der Schweisser fordert die Lohnfortzahlung samt Anteil 13. Monatslohn, weil sich das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit verlängert hat. Zudem fordert er eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung sowie eine Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz, weil die Arbeitgeberin keine Massnahmen ergriffen hat, um sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu verbieten oder dagegen vorzugehen.

Die Parteien einigen sich. Die Arbeitgeberin bezahlt dem Schweisser ohne jede Anerkennung tatbestandlicher Vorwürfe und ohne Anerkennung von Rechtspflichten zur Beilegung der Streitsache eine Genugtuungssumme von Fr. 6'000.00.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2016