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Sexuelle Belästigung einer Praktikantin
Kurzzusammenfassung
Eine Praktikantin wird mehrfach von einem Angestellten verbal sexuell belästigt. Der Arbeitgeber unternimmt auch nach der Beschwerde nichts gegen die sexuellen Belästigungen. Als sie in der Folge erkrankt, werden die Lohnzahlungen eingestellt. Die Praktikantin beantragt bei der Schlichtungsstelle die Lohnfortzahlung und eine Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz. Die Parteien können sich einigen und der Arbeitgeber bezahlt der Praktikantin eine Genugtuungssumme.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Praktikantin wird in ihrem Betrieb immer wieder durch einen Angestellten verbal sexuell belästigt. Er stellt ihr intime Fragen und erzählt ihr ausführlich von seinen sexuellen Eskapaden. Diese Erfahrung hat bereits die Vorgängerin der Praktikantin gemacht. Der Arbeitgeber reagiert nicht erkennbar auf die Beschwerde der Praktikantin. Das Arbeitsklima verändert sich zunehmend zu Ungunsten der Praktikantin. Als sie darauf hin erkrankt, erhält sie keine Lohnzahlungen mehr.
Die Praktikantin befindet sich in einem Praktikumsverhältnis während einer Ausbildung und ist somit in grösserem Ausmass von ihrem Arbeitgeber abhängig. Diese Abhängigkeit lässt sich auch aus dem Altersunterschied ableiten. Die Praktikantin ist 19 Jahre alt und der belästigende Arbeitnehmer rund 30 Jahre älter. Die Praktikantin fordert Lohnfortzahlung und eine Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz, weil der Arbeitgeber keine Massnahmen ergriffen hat, um sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu verbieten oder dagegen vorzugehen.
Die Parteien einigen sich. Der Firmeninhaber bezahlt der Praktikantin ohne jede Anerkennung tatbestandlicher Vorwürfe und ohn Anerkennung von Rechtspflichten zur Beilegung der Streitsache eine Genugtuungssumme von Fr. 4'000.00.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 03/2016
Die Praktikantin befindet sich in einem Praktikumsverhältnis während einer Ausbildung und ist somit in grösserem Ausmass von ihrem Arbeitgeber abhängig. Diese Abhängigkeit lässt sich auch aus dem Altersunterschied ableiten. Die Praktikantin ist 19 Jahre alt und der belästigende Arbeitnehmer rund 30 Jahre älter. Die Praktikantin fordert Lohnfortzahlung und eine Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz, weil der Arbeitgeber keine Massnahmen ergriffen hat, um sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu verbieten oder dagegen vorzugehen.
Die Parteien einigen sich. Der Firmeninhaber bezahlt der Praktikantin ohne jede Anerkennung tatbestandlicher Vorwürfe und ohn Anerkennung von Rechtspflichten zur Beilegung der Streitsache eine Genugtuungssumme von Fr. 4'000.00.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 03/2016