Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2015
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 32

Sexuelle Belästigung und missbräuchliche Kündigung einer Tanz- und Bewegungstherapeutin

Kurzzusammenfassung

Eine Tanz- und Bewegungstherapeutin arbeitet beim psychiatrischen Dienst Thurgau in Münsterlingen. Sie wird von einem Arbeitskollegen mehrfach sexuell belästigt. Durch diese Belästigungen leidet sie vermehrt unter Angstzuständen, wodurch sie in ihrer Arbeit beeinträchtigt wird. Die Arbeitgeberin möchte klare Verhältnisse schaffen und kündigt der Therapeutin. Darauf reicht die Therapeutin ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen und die Therapeutin wird weiterbeschäftigt. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab.

Verfahrensgeschichte

28.04.2015
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab, da sich die Parteien aussergerichtlich einigen können.
Eine Tanz- und Bewegungstherapeutin arbeitet beim psychiatrischen Dienst Thurgau in Münsterlingen. Am Arbeitsplatz wird die Beziehung zu einem Arbeitskollegen zunehmend angespannt. Dieser belästigt sie über längere Zeit und sucht sie stets in Situationen auf, in welchen er mit ihr allein ist. So sucht er beispielsweise einmal die Nähe der Therapeutin auf der Station, fasst sich mit seiner Hand in den Schritt und schaut ihr dabei tief in die Augen. Die Therapeutin fühlt sich durch diese Annäherungen bedroht. Mit der Zeit kann die Therapeutin die Patienten für die Gruppentherapien nur noch in Begleitung abholen. Wenn sie allein auf der Station ist, befällt sie zunehmen die Angst, dass auch dieser Arbeitskollege Dienst haben könnte. Durch diese Angst fühlt sie sich in ihrer Arbeit beeinträchtigt. Auch ausserhalb der Klinik fühlt sie sich nicht sicher. Da die Arbeitgeberin klare Verhältnisse möchte, kündigt sie der Therapeutin.
In der Folge reicht die Therapeutin ein Schlichtungsgesuch ein. Sie fordert ihr den Lohn unter Wiedereinstellung weiter zu bezahlen, eventualiter sei ihr unter Verzicht auf Wiedereinstellung Fr. 33'452.40 als Entschädigung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins.
Weiter fordert sie Schadenersatz sowie Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.00 eventualiter bei Nicht Wiedereinstellung in der Höhe von Fr. 20'000.00 zuzüglich 5% Zins.
Im Weiteren fordert sie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von Fr. 36'000.00 zuzüglich 5% Zins.
Eventualiter fordert die Therapeutin eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von Fr. 33'452.40 zuzüglich 5% Zins.

Die Parteien einigen sich aussergerichtlich. Das Anstellungsverhältnis zwischen der Therapeutin und der Arbeitgeberin wird befristet weitergeführt bei gleichzeitiger Freistellung der Therapeutin und Erbringung der ordentlichen Lohnzahlungen. Dies auch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. In Folge dieses Vergleichs wird das Verfahren von der Schlichtungsstelle abgeschrieben.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2015