- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2020
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Lehrerin
Kurzzusammenfassung
Einer Lehrerin wird unerwartet im Jahr 2019 nach langjähriger Tätigkeit nur noch ein befristeter Arbeitsvertrag angeboten. Im Jahr 2020 wird ihr dann mitgeteilt, dass dieser Vertrag nicht verlängert werden könne, da sie im Jobsharing arbeite und dies nicht optimal für die Schulkinder sei. Die Lehrerin reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde einigen.Verfahrensgeschichte
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Eine Lehrerin ist seit 2013 bei ihrer Schulgemeinde angestellt. Zunächst arbeitet sie unbefristet in einem Vollpensum, ab 2018 im Jobsharing zu 60%. Wegen Mutterschaft ihrer Jobsharing-Partnerin wird ihr Pensum befristet erhöht. Im Frühling 2019 wird das zweite Kind der Lehrerin geboren. Für das Schuljahr 2019/2020 wird der Lehrerin unerwartet nur noch ein auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag zugestellt. Im Frühjahr 2020 wird der Lehrerin von der Schulleitung mitgeteilt, der befristete werde wegen ihrer hohen Belastung und der Nichterfüllung des Schulauftrags nicht verlängert. Die Schule bestätigt, dass der Unterricht der Lehrperson fachlich korrekt gewesen sei. Ein Jobsharing diene aber grundsätzlich nicht den Schuldkindern, sondern den Lehrpersonen. Pädagogisch sei das Jobsharing nicht optimal, denn es strapaziere das Prinzip der einheitlichen Bezugsperson für Kinder und Eltern. Die beiden Jobsharing-Partnerinnen hätten schwierige Wünsche hinsichtlich ihres Arbeitspensums gehabt. Zudem habe die Lehrerin nicht am Skilager teilnehmen können, als die Begleitung ihrer Familie (wegen dem Stillen des jüngsten Kindes) abgelehnt worden sei.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin bezahlt der Lehrerin einen Betrag von Fr. 8'500.00.
Schlichtungsstelle in Personalsachen St. Gallen, 2020-017
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin bezahlt der Lehrerin einen Betrag von Fr. 8'500.00.
Schlichtungsstelle in Personalsachen St. Gallen, 2020-017