Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 140

Lohndiskriminierung einer Betreuerin

Kurzzusammenfassung

Eine Betreuerin arbeitet seit dem 16. Mai 1990 in einem Wohnheim Psychiatrie-Zentrum. Beim Antritt der Stelle wird sie in die Lohnklasse 13 eingestuft und am 26. Juni 2001 neu in die Lohnklasse 14. Dagegen erhebt sie erfolglos Einsprache und Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Danach gelangt sie mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde am 12. April 2006 gut und stuft die Betreuerin neu in die Lohnklasse 15 ein. Der Kanton Zürich erhebt dagegen Beschwerde vor Bundesgericht, welches die Beschwerde abweist.

Verfahrensgeschichte

12.04.2006
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Eine Betreuerin arbeitet seit dem 16. Mai 1990 in einem Wohnheim Psychiatrie-Zentrum. Beim Antritt der Stelle wird sie in die Lohnklasse 13 eingestuft und am 26. Juni 2001 neu in die Lohnklasse 14. Gegen diese Einreihung erhebt die Betreuerin Einsprache und Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Dies begründet sie damit, dass die Neueinstufung geschlechterdiskriminierend sei. Einsprache und Rekurs werden von der Gesundheitsdirektion abgelehnt. Die Betreuerin gelangt mit ihrer Gleichstellungsbeschwerde danach an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 12. April 2006 gutheisst und die Betreuerin per 1. Juli 2001 in die Lohnklasse 15 überführt. Dagegen führt der Kanton Zürich Beschwerde. Er beantragt den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und denjenigen der Gesundheitsdirektion zu bestätigen. Die Betreuerin, das Verwaltungsgericht und das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von Frau und Mann beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Gemäss Bundesgericht kann Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Frage der Geschlechterdiskriminierung sein. Diese wird aber in der Beschwerdeschrift nur in geringem Umfang thematisiert. Die Argumentation setzt sich in erster Linie mit der Sachverhaltsdarstellung auseinander. Diese kann aber das Bundesgericht nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überprüfen. Der Kanton Zürich vermag in der Beschwerdeschrift jedoch weder die offensichtliche Unrichtigkeit noch die Unvollständigkeit darzulegen. Das Verwaltungsgericht durfte die höhere Einstufung der Tätigkeit vornehmen, denn dies liege nicht ausserhalb des Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere die Unterschiede zwischen den streitigen Tätigkeiten als Argument für die unterschiedliche Lohneinstufung anführen dürfen. Es habe urteilen dürfen, dass eine Betreuerin gesamthaft eine Selbstständigkeit zukommt, die mit derjenigen einer Ergo- oder Physiotherapeutin vergleichbar ist, sich aber von der beinahe zu 100% kontrollierten Tätigkeit eines Polizeisoldaten unterscheidet.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Januar 2007 ab.

Bundesgerichtsentscheid 2A.291/2006 vom 4. Januar 2007