Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2020
Rechtskraft
ja
Solothurn Fall 24

Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Mitarbeiterin in einem Stellenvermittlungsbüro erhält die Kündigung nach ihrem Mutterschafsurlaub. Die Mitarbeiterin sieht diese Kündigung als missbräuhlich und reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich nicht einigen vor der Schlichtungsstelle und die Schlichtungsstelle stellt eine Klagebewilligung aus. In der Folge klagt die Mitarbeiterin vor dem Richteramt Thal-Gäu. Die Parteien können sich schliesslich aussergerichtlich einigen und das Richteramt schreibt das Verfahren ab.

Verfahrensgeschichte

07.05.2020
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Mitarbeiterin arbeitet seit vielen Jahren für ein Stellenvermittlungsbüro und wird von diesem in einem Nahrungsmittelunternehmen eingesetzt. Der letzte Einsatzvertrag verlängert das Arbeitsverhältnis ab dem 13. September 2017 und hält ein Pensum von 50% fest. Die Mitarbeiterin hat jedoch durchgehend, mit Ausnahme einer krankheitsbedingten Abwesenheit un der Zeit des Mutterschutzes, 100% gearbeitet. Nach der Niederkunft ist die Mitarbeiterin bis und mit Kalenderwoche 7 im Jahr 2020 im Mutterschutz. Mit Einschreiben vom 6. Januar 2020 kündigt jedoch die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Die Mitarbeiterin erhebt dagegen Einsprache innert Frist. Die Arbeitgeberin behauptet, dass man aus wirtschaftlichen Gründen kündigen musste. Die Mitarbeiterin ist jedoch der Ansicht, dass man ihr gekündigt habe, da man aufgrund der familiären Situation angenommen habe, dass sie in Zukunft vermehrt ausfallen würde und nicht mehr so flexibel einsetzbar sei. Dafür spreche auch, dass andere Mitarbeitende aus der Abteilung aufgestockt haben. Nach der Kündigung ist die Mitarbeiterin vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Mai 2020 wegen Krankheit arbeitsunfähig. In der Folge reicht die Mitarbeiterin ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt die Feststellung einer Diskriminierung und eine Entschädigung von Fr. 6’723.35.

Die Parteien können sich nicht einigen. Die Schlichtungsstelle stellt am 07. Mai 2020 die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen Kanton Solothurn 02/2020
30.11.2020
Das Richteramt Thal-Gäu schreibt das Verfahren aufgrund aussergerichtlicher Einigung ab.
In der Folge reicht die Mitarbeiterin beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage ein. Sie klagt auf auf Feststellung einer bestehenden Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie auf Verurteilung der Arbeitgeberin zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 6'723.35 nebst 5% Zins seit Rechtshängigkeit infolge diskriminierender Kündigung / Rachekündigung. Weiter verlangt die Mitarbeiterin, es sei die Ungültigkeit der Kündigung gestützt auf Art. 10 Gleichstellungsgesetz (Rachekündigung) festzustellen, eventualiter. sei festzustellen, dass die Kündigung nichtig sei.

Die Parteien einigen sich aussergerichtlich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich zu einer Entschädigung von Fr. 4´000.00. Sie einigen sich auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 13. November 2020.

Richteramt Thal-Gäu, Verfahren TGZPR.2020.471