Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2020
Basel-Stadt Fall 83

Diskrimierung einer Social Media Spezialistin

Kurzzusammenfassung

Eine Social Media Spezialistin wird mit einem 100% Pensum angestellt. In der Folge wird ihre Probezeit aufgrund ungenügender Leistungen verlängert. Die Spezialistin wird noch während der Probezeit schwanger und informiert ihre Vorgesetzte. Es kommt vermehrt zu Unstimmigkeiten. Schlussendlich wird die Spezialistin krankgeschrieben. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle und verlangt die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und macht eine Genugtuung geltend. Die Schlichtungsstelle erachtet keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts als glaubhaft gemacht. Der Schlichtungsversuch scheitert und die Schlichtungsstelle stellt die am 6. Mai 2020 die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

06.05.2020
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Social Media Spezialistin wird mit einem 100% Pensum angestellt. Die Arbeitgeberin verlängert die Probezeit wegen ungenügender Leistungen beim Zeitmanagement und der Selbstorganisation. Während der Probezeit wird die Spezialistin schwanger. Sie leidet unter Komplikationen und fällt vermehrt krankheitshalber aus und sieht sich gezwungen, ihre direkte Vorgesetzte über die Schwangerschaft zu informieren. Die Spezialistin fühlt sich unter grossem Leistungsdruck, was wiederum ihre gesundheitlichen Beschwerden verstärkt. Sie hat den Eindruck, ihre Vorgesetzten würden bei ihrer Arbeit vor allem das Negative wahrnehmen, zudem fühlt sie sich zunehmend kontrolliert. Die Arbeitgeberin bietet ihr zur Entlastung eine Pensumsreduktion an, was jedoch abgelehnt wird. In der Folge gibt die Spezialistin bekannt, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Stelle aufgeben werde. Die Situation spitzt sich weiter zu, als die Arbeitgeberin die Spezialistin mit dem Verdacht konfrontiert, sie habe sich auf einer Online-Plattform abschätzig über die Arbeitgeberin geäussert. Die Spezialistin ist vor den Kopf gestossen und dementiert dies klar. Die Situation setzt ihr psychisch derart zu, dass sie erkrankt und arbeitsunfähig wird. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle und verlangt die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Ausserdem macht sie eine Genugtuung in der Höhe von drei Monatslöhnen geltend für das erlittene seelische Leid.
Die Arbeitgeberin erklärt an der Verhandlung, die Arbeitsleistungen der Spezialistin seien von Beginn an nicht zufriedenstellend gewesen. Man habe die Spezialistin relativ eng begleitet, um sie zu unterstützen und die erforderlichen Arbeitsleistungen sicherzustellen. Auch sei man darum bemüht gewesen, mit der Spezialistin eine tragfähige Lösung zu finden, um Arbeit und Schwangerschaft zu vereinbaren.

Die Schlichtungsstelle sieht im Vorgehen der Arbeitgeberin kein Anzeichen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Grund für die Unstimmigkeiten seien vielmehr unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die Arbeitsleistung der Spezialistin. Bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und vor Bekanntwerden der Schwangerschaft habe sich die Arbeitgeberin zur Verlängerung der Probezeit veranlasst gesehen. Die Leistung konnte in der Folge offenbar nicht hinreichend verbessert werden. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erscheint gemäss der Schlichtungsstelle als nicht glaubhaft gemacht.

Der Versuch der Schlichtungsstelle, die unklare Situation in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu regeln, scheitert. Die Schlichtungsstelle stellt am 6. Mai 2020 die Klagebewilligung aus.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 01/2020