- Branche
- andere
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Rachekündigung • Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2021
- Rechtskraft
- ja
Rachekündigung und sexuelle Belästigung einer Sachbearbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Sachbearbeiterin Video Editing ist seit dem 1. Juli 2019 für die Bearbeitung des privaten Filmarchivs ihres Arbeitgebers zuständig. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass sie auch Filme mit pornographischem Inhalt bearbeiten müsse. Dennoch kommte es in der Folge gemäss Sachbearbeiterin zu Grenzüberschreitungen seitens Arbeitgeber. Als ihr gekündigt wird, reicht die Sachbearbeiterin ein Schlichtungsgesuch ein und macht unter anderem eine Entschädigung wegen fehlenden Präventions- und Schutzmassnahmen gegen sexuelle Belästigung geltend. Die Schlichtungsstelle kann die Vorwürfe der sexuellen Belästigung nicht abschliessend abklären, sieht jedoch den Vorwurf der fehlenden Präventions- und Schutzmassnahmen als glaubhaft gemacht. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich einigen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Sachbearbeiterin Video Editing ist seit dem 1. Juli 2019 für die Bearbeitung des privaten Filmarchivs ihres Arbeitgebers zuständig. Gemäss Arbeitsvertrag ist ein Pensum von 50% zu einem Nettomonatslohn von Fr. 2'125.00 vereinbart. Der Aufgabenbereich ist gemäss Vertrag mit «Archivierung der Videothek» und «allgemeine Arbeiten im Büro» umschrieben. In einer weiteren Klausel ist festgehalten, dass die Arbeitnehmerin neben normalen Spielfilmen auch Filme mit pornographischen Inhalten zu bearbeiten haben würde. Entsprechend hat die Sachbearbeiterin rund einmal wöchentlich pornographische Filme zu digitalisieren und einzulesen.
In der Folge kommt es gemäss der Aussage der Sachbearbeiterin jedoch wiederholt zu Grenzüberschreitungen seitens des Arbeitgebers, die für sie unerwünscht und äusserst belastend sind. Der Arbeitgeber zeigt der Sachbearbeiterin mehrfach ungefragt pornographische Bilder und Filme. Zudem bietet er ihr wiederholt an, ihn gegen eine Lohnerhöhung zu massieren, möchte sie mit auf eine Reise nehmen und fragt sie für das Diktat eines Buches beim ihm zuhause an. Der Arbeitgeber hat auch keinerlei Präventionsmassnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung vorgesehen.
Am 28. Januar 2021 wird der Sachbearbeiterin gekündigt. Die Kündigung wird damit begründet, dass sie kaum mit den anderen Anwesenden rede und ihr Verhalten nicht mehr toleriert werden könne. Gemäss der Sachbearbeiterin sei diese Kündigung als Rachekündigung zu qualifizieren und sie reicht ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde ein.
Die Vorwürfe der Sachbearbeiterin werden vom Arbeitgeber bestritten. Er macht geltend, es hätten keine sexuellen Belästigungen stattgefunden. Er habe auch nie eine gemeinsame Reise angeboten oder die Sachbearbeiterin um Massagen gebeten. Zum Vorwurf der gänzlich fehlenden Präventionsmassnahmen führt er aus, dass ein offenes Arbeitsklima geherrscht habe und er davon ausgegangen sei, dass er als Arbeitgeber informiert werde, wenn es Probleme gebe.
Weiter macht er geltend, dass die Sachbearbeiterin unzuverlässig gewesen sei und wegen ihres Zweitjobs in einem Restaurant häufig verspätet oder nicht an den vereinbarten Tagen zur Arbeit gekommen sei.
Die Sachbearbeiterin macht anlässlich der Schlichtungsverhandlung insbesondere eine Entschädigung wegen fehlender Präventions- und Schutzsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung geltend und verlangt nebst Lohn- und Schadenersatzforderungen eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.
Angesichts der Beweislastverteilung bei sexueller Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz können die entsprechenden Vorwürfe anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht abschliessend geklärt werden. Der Vorwurf der fehlenden Präventionsmassnahme sieht die Schlichtungsstelle aber als glaubhaft gemacht.
Die Parteien können sich an der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich einigen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 05/2021
In der Folge kommt es gemäss der Aussage der Sachbearbeiterin jedoch wiederholt zu Grenzüberschreitungen seitens des Arbeitgebers, die für sie unerwünscht und äusserst belastend sind. Der Arbeitgeber zeigt der Sachbearbeiterin mehrfach ungefragt pornographische Bilder und Filme. Zudem bietet er ihr wiederholt an, ihn gegen eine Lohnerhöhung zu massieren, möchte sie mit auf eine Reise nehmen und fragt sie für das Diktat eines Buches beim ihm zuhause an. Der Arbeitgeber hat auch keinerlei Präventionsmassnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung vorgesehen.
Am 28. Januar 2021 wird der Sachbearbeiterin gekündigt. Die Kündigung wird damit begründet, dass sie kaum mit den anderen Anwesenden rede und ihr Verhalten nicht mehr toleriert werden könne. Gemäss der Sachbearbeiterin sei diese Kündigung als Rachekündigung zu qualifizieren und sie reicht ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde ein.
Die Vorwürfe der Sachbearbeiterin werden vom Arbeitgeber bestritten. Er macht geltend, es hätten keine sexuellen Belästigungen stattgefunden. Er habe auch nie eine gemeinsame Reise angeboten oder die Sachbearbeiterin um Massagen gebeten. Zum Vorwurf der gänzlich fehlenden Präventionsmassnahmen führt er aus, dass ein offenes Arbeitsklima geherrscht habe und er davon ausgegangen sei, dass er als Arbeitgeber informiert werde, wenn es Probleme gebe.
Weiter macht er geltend, dass die Sachbearbeiterin unzuverlässig gewesen sei und wegen ihres Zweitjobs in einem Restaurant häufig verspätet oder nicht an den vereinbarten Tagen zur Arbeit gekommen sei.
Die Sachbearbeiterin macht anlässlich der Schlichtungsverhandlung insbesondere eine Entschädigung wegen fehlender Präventions- und Schutzsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung geltend und verlangt nebst Lohn- und Schadenersatzforderungen eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.
Angesichts der Beweislastverteilung bei sexueller Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz können die entsprechenden Vorwürfe anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht abschliessend geklärt werden. Der Vorwurf der fehlenden Präventionsmassnahme sieht die Schlichtungsstelle aber als glaubhaft gemacht.
Die Parteien können sich an der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich einigen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 05/2021