Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Zürich Fall 476

Diskriminierende Kündigung einer Rechtsberaterin

Kurzzusammenfassung

Eine Rechtsberaterin arbeitet seit dem 1. Oktober 2016 mit einem 80%-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin. Ab 1. März 2019 erhöht sie ihr Pensum auf 90%. Sie wird schwanger und vereinbart mit ihrer Arbeitgeberin eine Möglichkeit zum Wiedereinstieg. Aufgrund einer Umstrukturierung wird ihr dennoch während ihrer Abwesenheit gekündigt. Sie reicht darauf ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

28.10.2021
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Rechtsberaterin arbeitet seit dem 1. Oktober 2016 mit einem 80%-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin. Ab 1. März 2019 erhöht sie ihr Pensum auf 90%. Im Februar 2020 teilt die Rechtsberaterin ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie schwanger und der Geburtstermin im August 2020 sei. Die Parteien kommen mündlich überein, dass die Rechtsberaterin nach dem Mutterschaftsurlaub, anschliessenden Ferien und einem unbezahlten Urlaub ab 1. April 2021 mit einem reduzierten Pensum von 60% wiedereinsteigen kann. Diese Abmachung wird anfangs August 2020 mit einer vorbehaltlosen schriftlichen Vereinbarung beidseits unterzeichnet.
Bereits anfangs Juli 2020 hat die Arbeitgeberin allen Mitarbeitenden eine Umstrukturierung und die Einführung eines Karrieremodells kommuniziert, das auch Einfluss auf die Lohnvereinbarung hat und mit dem die Rechtsberaterin nicht einverstanden gewesen ist.
Die Arbeitgeberin kündigt schliesslich das Arbeitsverhältnis Ende Januar 2021 während der Ferienabwesenheit der Rechtsberaterin und ohne weitere vertiefte Gespräche gesucht zu haben. Zusätzlich teilt die Arbeitgeberin der Rechtsberaterin mit Schreiben vom Mai 2021 mit, dass sie keine Bonuszahlung erhalten werde, da für das Jahr 2020 coronabedingt sämtliche Unternehmensziele nicht erreicht worden seien.
In der Folge reicht die Rechtsberaterin ein Schlichtungsgesuch ein und macht Ansprüche wegen diskriminierender Kündigung aufgrund ihrer Mutterschaft sowie der Umstände der Kündigung geltend und verlangt eine Bonuszahlung für das Jahr 2020.

Die Parteien können sich nicht einigen und es wird die Klagebewilligung erteilt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/2021