Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Zürich Fall 479

Lohndiskriminierung einer Managerin

Kurzzusammenfassung

Eine Managerin ist seit dem 1. September 2018 bei ihrer Arbeitgeberin im Bereich Personalvermittlung angestellt. Im Verlauf Ihrer Anstellung wird sie befördert und entdeckt signifikante Lohnunterschiede zu ihren männlichen Arbeitskollegen. Im Mai 2021 reicht die Managerin die Kündigung und in der Folge ein Schlichtungsgesuch ein. Die Arbeitgeberin erklärt sich nicht als vergleichsbereit und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

08.12.2021
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Managerin ist seit dem 1. September 2018 bei ihrer Arbeitgeberin im Bereich Personalvermittlung angestellt. Die Vergütung sieht ein jährliches Fixum und einen variablen Lohn als Zielgehalt im Umfang von 30% des Fixlohnes vor. Auf den 1. Januar 2020 wird die Managerin zur Regionaldirektorin mit Zuständigkeit für gewisse Branchen befördert und ist in dieser Funktion für das Gebiet der gesamten Schweiz zuständig. Der Fixlohn wird neu auf Fr. 126'000.00 festgesetzt und auch der variable Lohn wird deutlich erhöht sowie mit der Erreichung bestimmter Ziele verknüpft. Die Managerin hat insbesondere den Dienstleistungsausbau für die von ihr abgedeckten Branchen zu forcieren.
Im Verlauf der Anstellung stellt die Managerin fest, dass ihre männlichen Kollegen im Management teilweise bis zu 50% mehr Lohn erhalten. Daraufhin konfrontiert die Managerin ihren Vorgesetzten und dieser erhöht den Fixlohn per 1. März 2021 auf Fr. 150'000.00. Die Lohnunterschiede werden unter andrem mit ihrer ursprünglichen Ausbildung, der geringeren Berufserfahrung im Personalvermittlungsgeschäft und der geringeren Führungsspanne begründet. Da sich die Situation trotz mehrmaligen Nachhakens nicht zu ihrer Zufriedenheit verbessert, kündigt die Managerin das Arbeitsverhältnis im Mai 2021. Trotz der Kündigung wird über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses diskutiert und die Arbeitgeberin stellt weitere Zahlungen unter gewissen Bedingungen in Aussicht. Diese sind aber für die Managerin nicht akzeptabel. Sie hält an ihrer Kündigung fest, reicht ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Lohnnachzahlungen. Die Arbeitgeberin erklärt anlässlich der Schlichtungsverhandlung, dass sie nicht vergleichsbereit wäre.

Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 17/2021