- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
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- 1 Entscheid 2021
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Ärztin
Kurzzusammenfassung
Eine Ärztin arbeitet seit dem 1. Juni 2010 in einem 100%- und ab dem 1. Juli 2015 in einem 60%-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin, welche verschiedene Gruppenpraxen betreibt. Während ihrer Anstellung ist sie zweimal schwanger und nimmt jeweils eine Stillauszeit. In der Folge wird der Ärztin gekündigt. Diese erhebt fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung. Die Schlichtungsbehörde erachtet eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht und die Parteien können sich auf einen Vergleich einigen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Ärztin arbeitet seit dem 1. Juni 2010 in einem 100%- und ab dem 1. Juli 2015 in einem 60%-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin, welche verschiedene Gruppenpraxen betreibt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 15. Juli 2015 stillt die Ärztin ihr Kind, nimmt am 1. Juni 2016 ihre Tätigkeit in einem 20%-Pensum wieder auf und steigert dieses ab dem 1. April 2017 wieder auf 60%. Nach der Geburt des zweiten Kindes am 2. September 2017 stillt die Ärztin wiederum, nimmt ihre Erwerbstätigkeit am 1. September 2018 in einem 20%-Pensum wieder auf und steigert dieses, bis sie ab 1. Januar 2020 wieder zu 60% arbeitet. Am 8. Januar 2020 spricht die Arbeitgeberin die Kündigung per Ende August 2020 aus und begründet diese mit fehlender proaktiver und transparenter Kommunikation, Nichterfüllen der Anforderungen bezüglich Verantwortungsbewusstseins und Qualität der Zusammenarbeit und Nichterfüllen der verlangten positiven Entwicklung der Kompetenzen. Gegen die Kündigung erhebt die Ärztin fristgemäss Einsprache.
Die Ärztin macht geltend, die Kündigung sei nur erfolgt, weil sie nach der Geburt der beiden Kinder von ihrem Recht der Nichtbeschäftigung wegen Stillens Gebrauch gemacht habe und sie deshalb nicht bzw. nur in reduzierten Pensen gearbeitet habe. Es sei ihr bereits nach der ersten Schwangerschaft die Kündigung angedroht worden, als sie nach dem Mutterschaftsurlaub von ihrem Recht auf Nichtbeschäftigung wegen Stillens Gebrauch gemacht habe. Erst nach Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen habe die Arbeitgeberin eingelenkt.
Nach der Geburt des zweiten Kindes habe sie wiederum von diesem Recht Gebrauch gemacht. Allerdings habe sich der Wiedereinstieg schwieriger gestaltet und sie habe ihr Pensum nicht wie geplant steigern können. Als ihr die Arbeitgeberin im Oktober 2019 ein Ultimatum gestellt habe, habe sie per 1. Januar 2020 wieder 60% gearbeitet. Die Kündigungsgründe seien vorgeschoben gewesen.
Die Schlichtungsbehörde gelangt aufgrund der einerseits undifferenzierten Kündigungsgründe und andererseits der sehr guten Mitarbeiterbeurteilung im Jahr 2019 zum Schluss, dass die Nichtbeschäftigung wegen Stillens und der langsame Wiedereinstieg zur Kündigung geführt haben.
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich mit einer Entschädigung von Fr. 16‘000.00.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 25/2020
Die Ärztin macht geltend, die Kündigung sei nur erfolgt, weil sie nach der Geburt der beiden Kinder von ihrem Recht der Nichtbeschäftigung wegen Stillens Gebrauch gemacht habe und sie deshalb nicht bzw. nur in reduzierten Pensen gearbeitet habe. Es sei ihr bereits nach der ersten Schwangerschaft die Kündigung angedroht worden, als sie nach dem Mutterschaftsurlaub von ihrem Recht auf Nichtbeschäftigung wegen Stillens Gebrauch gemacht habe. Erst nach Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen habe die Arbeitgeberin eingelenkt.
Nach der Geburt des zweiten Kindes habe sie wiederum von diesem Recht Gebrauch gemacht. Allerdings habe sich der Wiedereinstieg schwieriger gestaltet und sie habe ihr Pensum nicht wie geplant steigern können. Als ihr die Arbeitgeberin im Oktober 2019 ein Ultimatum gestellt habe, habe sie per 1. Januar 2020 wieder 60% gearbeitet. Die Kündigungsgründe seien vorgeschoben gewesen.
Die Schlichtungsbehörde gelangt aufgrund der einerseits undifferenzierten Kündigungsgründe und andererseits der sehr guten Mitarbeiterbeurteilung im Jahr 2019 zum Schluss, dass die Nichtbeschäftigung wegen Stillens und der langsame Wiedereinstieg zur Kündigung geführt haben.
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich mit einer Entschädigung von Fr. 16‘000.00.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 25/2020