Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 460

Diskriminierende Kündigung einer Primarlehrerin

Kurzzusammenfassung

Eine Primarlehrerin arbeitet seit dem 1. Februar 2017 bei ihrer Arbeitgeberin. Im Arbeitsvertrag vom Mai 2018 einigen sich die Parteien auf ein 80% bis 90% Pensum. Nach der Geburt ihres Kindes wird ihr gekündigt. Dagegen erhebt die Primarlehrerin Einsprache. Die Schlichtungsbehörde erachtet eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht und die Parteien können sich auf einen Vergleich einigen.

Verfahrensgeschichte

17.02.2021
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Primarlehrerin arbeitet seit dem 1. Februar 2017 bei ihrer Arbeitgeberin. Im Arbeitsvertrag vom Mai 2018 einigen sich die Parteien auf ein 80% bis 90% Pensum. Die genaue Einsatzzeit wird mündlich abgesprochen und im Arbeitsplan festgehalten. Als Salär wird Fr. 7'500.00 und nach bestandener Sportprüfung Fr. 8'086.25 monatlich vereinbart. Im November 2019 informiert die Primarlehrerin ihre Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 5. Dezember 2019 teilt die Primarlehrerin ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie nach der Geburt länger als 14 Wochen pausieren möchte und danach in einem geringeren Pensum wiedereinsteigen möchte.
Die Arbeitgeberin signalisiert ihr Entgegenkommen und bewilligt eine Lohnerhöhung per 1. Januar 2020. Am 26. Februar 2020 übergibt die Arbeitgeberin der Primarlehrerin einen neuen Vertrag. In einem Gespräch vom 16. April 2020 zeigt sich die Primarlehrerin irritiert, dass ihr ein neuer Vertrag vorgelegt wird und nicht eine einfache Vereinbarung, denn sie ist mit den geänderten Bedingungen (Überzeit und Verkürzung der Kündigungsfrist von 6 auf 3 Monate) nicht einverstanden. Gemäss neuen Arbeitsvertrag vom 25. April 2020 ist sie neu nur als Lehrperson (nicht mehr Klassenlehrperson), und einem Pensum von 30% ab 1. März 2021, mit einer neuen Kündigungsfrist von nur 3 Monaten und einem Lohn von Fr. 31'500.00 brutto inkl. 13. Monatslohn auf 31. Dezember 2020 angestellt. Nach der Geburt des Kindes erfolgt die Kündigung am 28. September 2020 auf den 31. Dezember 2020. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit der aktuellen Wirtschaftslage und der damit einhergehenden Anpassungen der schulinternen Abläufe.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die Kündigungsgründe nicht überzeugend waren und die Primarlehrerin glaubhaft machen konnte, dass Schwangerschaft und Pensenreduktion zur Kündigung geführt haben. Zudem können keine überzeugenden Gründe für die Änderung des Arbeitsvertrags (insbesondere für die Kürzung der Kündigungsfrist) dargelegt werden.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 6'000.00 und regeln die Kommunikation bezüglich des Austritts der Primarlehrerin und den Inhalt des Schlusszeugnisses.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 27/2020