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- 1 Entscheid 2021
Diskriminierende Nichtanstellung eines Staatsanwaltes
Kurzzusammenfassung
Ein Stellensuchender bewirbt sich am 13. Oktober 2020 auf eine ausgeschriebene Stelle als Oberstaatsanwalt und erhält eine Absage. Darauf reicht er ein Schlichtungsgesuch ein und macht eine diskriminierende Nichtanstellung geltend. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass das Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei durchgeführt wurde und empfiehlt dem Stellensuchenden sein Gesuch zurückzuziehen, was dieser nicht macht. In der Folge hält die Schlichtungsbehörde die stellenausschreibende Stelle dazu an, die entsprechende Verfügung zu erlassen.Verfahrensgeschichte
Die Parteien können sich nicht einigen.
Ein Stellensuchender bewirbt sich am 13. Oktober 2020 auf eine ausgeschriebene Stelle als Oberstaatsanwalt und erhält eine Absage. Eingestellt wird statt des Stellensuchenden eine Frau. Gemäss der Stellenausschreibung wurde folgendes Anforderungsprofil verlangt: u.a. Kommunikation in Deutsch, Französisch und Englisch, mehrjährige Erfahrung in vertrauensbasierter und potenzialorientierter Führung, qualifizierte Kenntnisse in Strafrecht und -verfolgung sowie ein breites betriebswirtschaftliches Verständnis.
Von acht bewerbenden Personen wurde mit vier Bewerbenden ein Vorstellungsgespräch geführt sowie ein externes Assessment mit einem Bewerber und zwei Bewerberinnen durchgeführt.
Der Stellensuchende erfüllt das Anforderungsprofil jedoch nicht, weil er nur geringe Berufs- und keine Führungserfahrung aufweisen kann und die Fremdsprachenkenntnisse ungenügend waren.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zur Einschätzung, dass das Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei durchgeführt wurde und der Stellensuchende aufgrund seiner fehlenden Qualifikation zu Recht eine Absage erhalten habe.
Dem Stellensuchenden wird der Rückzug des Schlichtungsgesuchs empfohlen. Er hält aber an seinem Gesuch fest und die Schlichtungsstelle hält die stellenausschreibende Stelle dazu an, eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 29/2020
Von acht bewerbenden Personen wurde mit vier Bewerbenden ein Vorstellungsgespräch geführt sowie ein externes Assessment mit einem Bewerber und zwei Bewerberinnen durchgeführt.
Der Stellensuchende erfüllt das Anforderungsprofil jedoch nicht, weil er nur geringe Berufs- und keine Führungserfahrung aufweisen kann und die Fremdsprachenkenntnisse ungenügend waren.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zur Einschätzung, dass das Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei durchgeführt wurde und der Stellensuchende aufgrund seiner fehlenden Qualifikation zu Recht eine Absage erhalten habe.
Dem Stellensuchenden wird der Rückzug des Schlichtungsgesuchs empfohlen. Er hält aber an seinem Gesuch fest und die Schlichtungsstelle hält die stellenausschreibende Stelle dazu an, eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 29/2020