Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Zürich Fall 464

Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Sachbearbeiterin Digital Services wird mit Arbeitsvertrag vom 21. September 2020 bei ihrer Arbeitgeberin per 1. Oktober 2020 mit einem Arbeitspensum von 100% bei einem Monatslohn von Fr. 5'500.00 angestellt. Kurz darauf informiert die Sachbearbeiterin ihre Vorgesetzte über ihre Schwangerschaft. Ihr wird bestätigt, dass sie ihre Stelle behalten könne. Am Ende der Probezeit wird ihr dennoch gekündigt. Begründet wird die Kündigung mit Leistungs- und Verhaltensmängeln. Die Arbeitgeberin ist anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht vergleichsbereit und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

18.05.2021
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Sachbearbeiterin Digital Services wird mit Arbeitsvertrag vom 21. September 2020 bei ihrer Arbeitgeberin per 1. Oktober 2020 mit einem Arbeitspensum von 100% bei einem Monatslohn von Fr. 5'500.00 angestellt. Am 12. Oktober 2020 orientiert die Sachbearbeiterin ihre Vorgesetzte über ihr Schwangerschaft. In einem anschliessenden Meeting zwischen der Sachbearbeiterin und ihrer Vorgesetzten wird der Mutterschaftsurlaub sowie die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit danach thematisiert. Die Vorgesetzte stellt der Sachbearbeiterin eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Teilzeitpensum in Aussicht. Einige Tage danach teilt die Sachbearbeiterin ihrer Vorgesetzten mit, sie wünsche den Mutterschaftsurlaub zu verlängern und ab 1. Oktober 2021 mit einem 60%-Pensum wiedereinzusteigen. Sie unterstreicht aber, dass sie nach Ablauf des ordentlichen Mutterschaftsurlaubs ihr 100%-Pensum wieder aufnehmen könne, falls ihrem Wunsch nicht entsprochen werden kann.
Am 4. November 2020 findet ein Meeting zwischen der Sachbearbeiterin, ihrer Vorgesetzten und dem Bereichsleiter HR statt, in welchem die Vorgesetzte der Sachbearbeiterin mitteilt, dass das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht unbefristet weiterlaufen könne und bietet ihr einen vom Januar bis März 2021 befristeten Vertrag an. Dieses Vorgehen wird damit begründet, dass die Arbeitgeberin eine flexible Arbeitnehmerin suche. Am 5. November 2020 teilt die Vorgesetzte der Sachbearbeiterin mit, die Arbeitgeberin stehe unter Zeitdruck und sie müsse die Stelle neu ausschreiben. Am 10. November 2020 findet auf Wunsch der Sachbearbeiterin ein weiteres Skypemeeting statt. Die Sachbearbeiterin verlangt, den konkreten Grund für die in Aussicht gestellte Kündigung zu erfahren. Sie betont weiter, dass sie nach den 16 Wochen Mutterschaftsurlaub wieder in einem 100%-Pensum zurückkehren könne.
Am 17. November findet ein weiteres Meeting zwischen der Sachbearbeiterin, ihrer Vorgesetzten und dem Bereichsleiter HR statt. Dabei wird die Sachbearbeiterin gefragt, ob sie in einem 100%-Pensum einsteigen werde, was sie wiederum bejaht. Die Vorgesetzte sowie der HR-Bereichsleiter teilen der Sachbearbeiterin mit, dass das Arbeitsverhältnis damit normal weiterlaufe.
Am 19. November 2020 wird das ganze Team über die Schwangerschaft der Sachbearbeiterin informiert.
Am 20. November findet eine Zwischenbeurteilung statt. Das Fachwissen, die Arbeitsqualität/-menge, die Effizienz und die Effektivität, das Teamverhalten und die Kundenzufriedenheit/Selbstständigkeit werden allesamt mit b (entspricht den Anforderungen), beurteilt. Die Vorgesetzte teilt der Sachbearbeiterin weiter mit, dass sie sehr gut arbeite.
Am 21. Dezember 2020 wird der Sachbearbeiterin vor Ort im End-Probezeitgespräch gekündigt. Als Kündigungsgrund werden Leistungs- und Verhaltensmängel angegeben. Die Schwangerschaft sei kein Grund gewesen.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung ist die Arbeitgeberin nicht vergleichsbereit. Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 04/2021