- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2021
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Fachfrau Betreuung
Kurzzusammenfassung
Eine Fachfrau Betreuung ist seit dem 1. Juni 2021 Kinder bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. In der Folge kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Arbeitgeberin und der Fachfrau Betreuung. Als sie ihrer Vorgesetzten mitteilt, dass sie schwanger ist, wird ihr gekündigt mit der Begründung, dass ihre Leistungen mangelhaft seien. Die Parteien können sich an der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung von Fr. 5'500.00 einigen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Fachfrau Betreuung ist seit dem 1. Juni 2021 Kinder bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Im ersten Monat wird ein Pensum von 60% vereinbart und per 1. Juli 2021 auf 80% erhöht. Da es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Leitung und der Fachfrau Betreuung kommt, wird ein klärendes Gespräch auf den 14. Juni angesetzt. Dieses kommt aber in der Folge nicht zustande, weil sich die Fachfrau Betreuung zu wenig vorbereitet hat. Das Gespräch wird auf den 6. Juli 2021 verschoben, aber wegen eines Ausflugs nicht durchgeführt. Am 8. Juli 2021 macht die Fachfrau Betreuung einen Schwangerschaftstest und teilt das positive Ergebnis der Gesamtleiterin mit. Am 9. Juli 2021 erfolgt die mündliche Kündigung mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 16. Juli 2021. Als Begründung werden mangelhafte Leistungen der Fachfrau Betreuung genannt. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei wegen ihrer Schwangerschaft erfolgt und sei deshalb diskriminierend.
Der Fachfrau Betreuung wird der Juli-Lohn nicht vollständig ausbezahlt.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung verpflichtet sich die Arbeitgeberin, der Fachfrau Betreuung die Lohndifferenz nachzuzahlen sowie eine Entschädigung von Fr. 5‘500.00 zu leisten. Weiter wird die Ausstellung eines Schlusszeugnisses vereinbart.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 18/2021
Der Fachfrau Betreuung wird der Juli-Lohn nicht vollständig ausbezahlt.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung verpflichtet sich die Arbeitgeberin, der Fachfrau Betreuung die Lohndifferenz nachzuzahlen sowie eine Entschädigung von Fr. 5‘500.00 zu leisten. Weiter wird die Ausstellung eines Schlusszeugnisses vereinbart.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 18/2021