- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1997
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für eine technische Mitarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Betriebsfachfrau wendet sich ans Arbeitsgericht mit dem Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung und der Lohndiskriminierung. Sie fordert die Nachzahlung der Lohndifferenz (Gleichstellungsgesetz Art. 5) sowie geschuldete Überstundenzuschläge. Die Arbeitgeberin bestreitet die Lohndiskriminierung. Das Gericht verlangt Lohneinsicht. Es weist die Klage ab und stellt fest, dass die Klägerin auf eine Weiterbeschäftigung verzichtet. Die Nebenforderung auf eine Nachzahlung der Überstundenzuschläge wird gutgeheissen.Verfahrensgeschichte
Das Arbeitsgericht Zofingen weist die Klage ab
Die Betriebsfachfrau, die als technische Mitarbeiterin ab 1990 in der Arbeitsvorbereitung tätig war, wendet sich nach der Kündigung ans Arbeitsgericht. Sie klagt wegen missbräuchlicher Kündigung und Lohndiskriminierung gegenüber vier Kollegen, die in derselben Funktion mehr Lohn erhalten hätten. Zusätzlich fordert sie die Nachzahlung von Überstundenzuschlägen, wie sie im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind. Ihr Arbeitgeber hatte sie dafür nur mit dem Grundlohn entschädigt. Im Vermittlungsverfahren einigen sich die beiden Parteien darauf, dass die Firma die Überstundenzuschläge nachzahlt und die Klägerin auf eine Weiterbeschäftigung und eine Entschädigungszahlung verzichtet. Somit bleibt die Klage wegen Lohndiskriminierung strittig.
Das Gericht nimmt Einblick in die Lohnliste der Klägerin und der vier Kollegen, die im selben Arbeitsbereich tätig waren. Der Arbeitgeber erklärt den tieferen Anfangslohn der Klägerin damit, dass sie vor der Anstellung in einem andern Wirtschaftssystem in Ostdeutschland gearbeitet habe. Danach sei der Lohn rasch erhöht worden. Das Gericht stellt fest, dass die Lohnentwicklung über die gesamte Anstellungszeit für die Klägerin und drei ihrer Kollegen zu keinen nennenswerten Unterschieden geführt habe. Die Aufgabenbereiche, der Grad der Verantwortung und die Anforderungen seien bei allen etwa gleich gewesen. Dem vierten Kollegen sei mehr ausbezahlt worden, weil er mit Temporärvertrag und zusätzlichen Anforderungen angestellt worden war.
Das Arbeitsgericht weist die Klage auf Lohndiskriminierung ab. Die Betriebsfachfrau erhält die Nachzahlung des Überstundenzuschlags gemäss Gesamtarbeitsvertrag zugesprochen.
Arbeitsgericht Zofingen, Nr. AR.96.50080
Das Gericht nimmt Einblick in die Lohnliste der Klägerin und der vier Kollegen, die im selben Arbeitsbereich tätig waren. Der Arbeitgeber erklärt den tieferen Anfangslohn der Klägerin damit, dass sie vor der Anstellung in einem andern Wirtschaftssystem in Ostdeutschland gearbeitet habe. Danach sei der Lohn rasch erhöht worden. Das Gericht stellt fest, dass die Lohnentwicklung über die gesamte Anstellungszeit für die Klägerin und drei ihrer Kollegen zu keinen nennenswerten Unterschieden geführt habe. Die Aufgabenbereiche, der Grad der Verantwortung und die Anforderungen seien bei allen etwa gleich gewesen. Dem vierten Kollegen sei mehr ausbezahlt worden, weil er mit Temporärvertrag und zusätzlichen Anforderungen angestellt worden war.
Das Arbeitsgericht weist die Klage auf Lohndiskriminierung ab. Die Betriebsfachfrau erhält die Nachzahlung des Überstundenzuschlags gemäss Gesamtarbeitsvertrag zugesprochen.
Arbeitsgericht Zofingen, Nr. AR.96.50080