Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Bern Fall 167

Sexuelle Belästigung einer Verkäuferin

Kurzzusammenfassung

Eine Verkäuferin arbeitet im Detailhandel für ihre Arbeitgeberin. Nachdem ihr gekündigt wird, meldet sie ihrer Arbeitgeberin mehrfache sexuelle Belästigung durch ihren Vorgesetzten. In der Folge wird erhält sie die fristlose Kündigung. Die Parteien können vor der Schlichtungsbehörde eine Teilvereinbarung schliessen und über die restlichen Forderung wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Verfahrensgeschichte

04.03.2021
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Teilvergleich. Über die strittigen Forderungen wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Eine Verkäuferin arbeitet im Detailhandel für ihre Arbeitgeberin. Während der Anstellung wird sie von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt. Im Frühling 2020 wird der Verkäuferin aufgrund des Corona-Lockdowns gekündigt. Erst während der Kündigungsfrist informiert die Verkäuferin ihre Arbeitgeberin über die vorgefallenen sexuellen Belästigungen durch den Vorgesetzten. Daraufhin wird sie in eine andere Filiale versetzt. Dennoch kommt sie weiterhin wiederholt zu spät zur Arbeit, worauf ihr die Arbeitgeberin im Juni fristlos kündigt.
Die Verkäuferin reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Sie fordert eine Geldzahlung von insgesamt Fr. 61'984.00 brutto, unter den Titeln der Entschädigung für missbräuchliche sowie die ungerechtfertigte fristlose Kündigung, der Diskriminierung aufgrund sexueller Belästigung im Sinne des GlG, der Genugtuung und der weiteren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Weiter fordert die Verkäuferin Änderungen im Arbeitszeugnis.

Die Schlichtungsstelle erachtet die Prozesschancen als unklar. Die Verkäuferin gibt zu verstehen, dass sie mehrere Zeug*innen vorladen könne, welche die sexuelle Belästigung durch den Vorgesetzten bestätigen können. Da die Arbeitgeberin keine Präventionsmassnahmen getroffen hat, würde die Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 gemäss Schlichtungsstelle der Arbeitgeberin wohl nicht gelingen.

Die Arbeitgeberin ist anlässlich der Schlichtungsverhandlung nur bedingt für Vergleichsgespräche bereit. Die Parteien schliessen eine Teilvereinbarung über das Arbeitszeugnis. Für die anderen Forderungen wird die Klagebewilligung erteilt. Mangels erstellten Sachverhalts kann kein Urteilsvorschlag unterbreitet werden.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 79 vom 4. März 2021