Branche
Bau
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Rechtskraft
ja
Bern Fall 168

Diskriminierende Kündigung einer Projektleiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Projektleiterin arbeitet seit 2016 für ihre Arbeitgeberin. Nach einem Vorgesetztenwechsel erhält sie die Kündigung mit der Begründung der Reorganisation. Die Projektleiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich an der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich einigen.

Verfahrensgeschichte

18.03.2021
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Projektleiterin arbeitet seit 2016 für ihre Arbeitgeberin. Sie übt diese Funktion als einzige Frau aus. Anfang 2020 kommt es zu einem Vorgesetztenwechsel. Zwischen dem neuen Vorgesetzten und der Projektleiterin kommt es wiederholt zu Schwierigkeiten.
Im März 2020 erhält die Projektleiterin die Kündigung mit der Begründung einer Reorganisation. Die Kündigung wird ohne vorgängige Evaluation der für die neu geschaffenen Abteilungen in Frage kommenden Mitarbeiter ausgesprochen. Im Juni 2021 wird die Projektleiterin freigestellt. Auf Wunsch der Projektleiterin lösen die Parteien das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen auf.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reicht die Projektleiterin ein Schlichtungsgesuch ein. Sie fordert eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung nach Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4 Gleichstellungsgesetz.

An der Schlichtungsverhandlung vom 18. März 2021 schliessen die Parteien einen Vergleich, wobei während der Verhandlung die gleichstellungsrelevanten Punkte weggefallen sind. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Projektleiterin einen Betrag von Fr. 22‘000.00 zu bezahlen.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 80 vom 18. März 2021