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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
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Diskriminierung aufgrund Schwangerschaft eines Geschäftsleitungsmitglieds
Kurzzusammenfassung
Ein Geschäftsleitungsmitglied ist seit dem 1. März 2020 bei ihrer Arbeitgeberin im Vollpensum angestellt. Ihr wird während der Schwangerschaft gekündigt. Die Parteien können sich nicht auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigen. Darauf reicht das Geschäftsleitungsmitglied ein Schlichtungsgesuch ein und die Parteien schliessen einen Vergleich vor der Schlichtungsbehörde.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Ein Geschäftsleitungsmitglied ist seit dem 1. März 2020 bei ihrer Arbeitgeberin im Vollpensum angestellt. Am 17. August 2020 kündigt die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2020 mit sofortiger Freistellung das Arbeitsverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt ist das Geschäftsleitungsmitglied jedoch bereits schwanger, wovon sie selbst jedoch erst anfangs September 2020 Kenntnis erlangt und dies anschliessend der Arbeitgeberin mitteilt.
Das Geschäftsleitungsmitglied gibt an, dass mit Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuvor ausgesprochene Kündigung gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c OR nichtig ist.
Im September 2020 wird in einem Gespräch zwischen dem Geschäftsleitungsmitglied und der Arbeitgeberin über die weitere Zusammenarbeit gesprochen. In diesem Zusammenhang wird dem Geschäftsleitungsmitglied auch die Nichtigkeit der Kündigung und der Freistellung bestätigt und es wird ihr mitgeteilt, dass ihre Weiterarbeit erwartet wird, sobald die schwangerschaftsbedingte Übelkeit nachlässt und das Weiterarbeiten möglich ist. Aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen den beiden Parteien ist eine Zusammenarbeit jedoch nicht mehr möglich und die Arbeitgeberin legt dem Geschäftsleitungsmitglied im November 2020 eine Aufhebungsvereinbarung vor, auf welche sie mit einem Gegenvorschlag antwortet. Zu einer gemeinsamen Lösung kommt es jedoch nicht.
Am 4. Februar 2021 reicht das Geschäftsleitungsmitglied ein Schlichtungsgesuch ein und fordert die Feststellung eines diskriminierenden Verhaltens der Arbeitgeberin in Bezug auf ihre Schwangerschaft, sowie die unverzügliche Beseitigung und künftige Unterlassung des zuvor festgestellten diskriminierenden Verhaltens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Parteien einigen sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 27. Mai 2021 bezüglich Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Freistellung, sowie über die Lohnzahlung bis Ende des Arbeitsverhältnisses (nach Ablauf der Bezahlung der Mutterschaftsentschädigung), der Zahlung eines allfälligen Bonus für das Geschäftsjahr 2020, die Ausstellung eines Zwischen- und Schlusszeugnisses und der Rückgabe der Arbeitsmaterialien.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 82 vom 27. Mai 2021
Das Geschäftsleitungsmitglied gibt an, dass mit Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuvor ausgesprochene Kündigung gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c OR nichtig ist.
Im September 2020 wird in einem Gespräch zwischen dem Geschäftsleitungsmitglied und der Arbeitgeberin über die weitere Zusammenarbeit gesprochen. In diesem Zusammenhang wird dem Geschäftsleitungsmitglied auch die Nichtigkeit der Kündigung und der Freistellung bestätigt und es wird ihr mitgeteilt, dass ihre Weiterarbeit erwartet wird, sobald die schwangerschaftsbedingte Übelkeit nachlässt und das Weiterarbeiten möglich ist. Aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen den beiden Parteien ist eine Zusammenarbeit jedoch nicht mehr möglich und die Arbeitgeberin legt dem Geschäftsleitungsmitglied im November 2020 eine Aufhebungsvereinbarung vor, auf welche sie mit einem Gegenvorschlag antwortet. Zu einer gemeinsamen Lösung kommt es jedoch nicht.
Am 4. Februar 2021 reicht das Geschäftsleitungsmitglied ein Schlichtungsgesuch ein und fordert die Feststellung eines diskriminierenden Verhaltens der Arbeitgeberin in Bezug auf ihre Schwangerschaft, sowie die unverzügliche Beseitigung und künftige Unterlassung des zuvor festgestellten diskriminierenden Verhaltens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Parteien einigen sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 27. Mai 2021 bezüglich Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Freistellung, sowie über die Lohnzahlung bis Ende des Arbeitsverhältnisses (nach Ablauf der Bezahlung der Mutterschaftsentschädigung), der Zahlung eines allfälligen Bonus für das Geschäftsjahr 2020, die Ausstellung eines Zwischen- und Schlusszeugnisses und der Rückgabe der Arbeitsmaterialien.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 82 vom 27. Mai 2021