Branche
Kultur, Medien, Forschung
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Rechtskraft
ja
Luzern Fall 21

Diskriminierung einer Organistin

Kurzzusammenfassung

Eine Organistin ist seit Juni 2017 als Hauptorganistin bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Während der Dauer ihrer Anstellung kommt es vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Chordirigenten. In der Folge wird ihr gekündigt. Darauf reicht sie ein Schlichtungsgesuch aufgrund diskriminierender Kündigung ein und fordert unter anderem eine Entschädigung. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsstelle nicht einigen und der Organistin wird die Klagebewilligung ausgestellt, von welcher sie aber kein Gebrauch macht.

Verfahrensgeschichte

10.06.2021
Die Parteien können sich nicht einigen. Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Organistin ist seit Juni 2017 als Hauptorganistin bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses kommt es zwischen ihr und dem Chordirigenten zu diversen Meinungsverschiedenheiten. An den Proben kommt es zu zweideutigen Witzen und der Organistin werden schikanöse Aufgaben gestellt. In der Folge beschwert sie sich anfangs Dezember 2020 bei ihrer Arbeitgeberin darüber, dass sie sich gegenüber dem Chordirigenten ungleich behandelt fühlt. Anfangs Januar 2021 erfährt sie von einem Musiker-Kollegen, dass ihre Stelle ausgeschrieben ist. Am 6. Januar 2021 erhält sie eine Kündigung per 30. April 2021. Am 20. Januar 2012 wird die Kündigung damit begründet, dass sie aufgrund unüberwindbarer Differenzen mit dem Chordirigenten die Arbeit verweigert habe. Der Chordirigent fragt sie Ende Februar 2021, ob sie bei verschiedenen Einsätzen im April dabei ist, was sie bejaht. Die Anfrage des Chordirigenten enthält allerdings nur unverbindliche Vorschläge und unvollständiges Notenmaterial. Darauf bittet die Organistin um eine verbindliche Angabe aller Stücke bis 10. März 2021 und sendet eine Kopie der Korrespondenz an die Arbeitgeberin.
Anstelle einer Antwort erhält sie am 10. März 2021 die sofortige Freistellung per E-Mail. Mit Schlichtungsgesuch vom 24. März 2021 beantragt die Organistin eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 8'000.00, einen Betrag von Fr. 5'000.00 für ausgefallene Einsätze wegen Corona vom 1. Juni 2020 bis 30. April 2021, ein Arbeitszeugnis, Lohnabrechnungen sowie die Wiederanstellung. Die Arbeitgeberin beantragt die Abweisung der Klage.

Es kommt anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zustande. Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus. Die Organistin macht von der Klagefrist keinen Gebrauch.

Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 21.2