- Branche
- Banken, Versicherungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Mobbing • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2021
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Versicherungsberaterin
Kurzzusammenfassung
Einer Versicherungsberaterin wird noch während der Probezeit gekündigt. In der Folge reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und macht geltend, mehrfach Mobbing und sexuelle Belästigung durch ihren direkten Vorgesetzten erfahren haben zu müssen. Die Parteien können sich ausserbehördlich einigen und das Verfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren infolge Rückzugs ab.
Einer Versicherungsberaterin wird noch während der Probezeit gekündigt. Die Kündigung wird damit begründet, dass sie die Anforderungen einer Versicherungsberaterin nicht erfülle. In der Folge reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung von Fr. 13'074.00. Sie macht geltend, sie habe im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses mehrmals unbegründete und unverhältnismässige Beleidigungen durch ihren direkten Vorgesetzten über sich ergehen lassen müssen. Es sei zudem zu sexuellen Anspielungen und anzüglichen Bemerkungen ihr gegenüber gekommen. Es sei öfters zu – von der Versicherungsberaterin ungewolltem – physischem Kontakt gekommen, bspw. habe der Vorgesetzte ihr Haar aus dem Gesicht gestreichelt und ihre Schultern massiert. Die Versicherungsberaterin führt aus, sie habe die Vorfälle bei der Geschäftsleitung gemeldet und darum gebeten, in ein anderes Team versetzt zu werden. Anlässlich eines Gesprächs habe die Geschäftsleitung ihr mitgeteilt, dass der Vorgesetzte auf die Belästigungen angesprochen worden sei. Die Arbeitgeberin sei jedoch nicht tätig geworden zur Verhinderung von weiteren Vorfällen.
Noch vor der Durchführung der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien ausserbehördlich. Das Verfahren wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 21.4
Noch vor der Durchführung der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien ausserbehördlich. Das Verfahren wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 21.4