Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Rechtskraft
ja
Schaffhausen Fall 12

Lohndiskriminierung einer Vertriebsmitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Vertriebsmitarbeiterin arbeitet bei einer schweizweit tätigen Firma, welche Reinigungsmittel vertreibt. Die Vertriebsmitarbeiterin macht in eine Schlichtungsgesuch Lohndiskriminierung geltend. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Diskriminierung vorliegen. Die Parteien schliessen einen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

11.06.2021
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Vertriebsmitarbeiterin arbeitet bei einer schweizweit tätigen Firma, welche Reinigungsmittel vertreibt. Den Mitarbeitenden werden dabei Gebiet zugeteilt, in welchen sie für die Vertreibung der Produkte zuständig sind. Der Lohn setzt sich dabei aus einem Grundlohn und einer Provision zusammen, die anhand des Umsatzes berechnet wird.
Die Vertriebsmitarbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und macht geltend, dass ein männlicher Mitarbeiter, welchem ein anderes Gebiet zugeteilt ist, einen höheren Grundlohn erhalte, was unter anderem auf ihr Geschlecht zurückzuführen sei.
Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass der männliche Arbeitnehmer über Jahrzehnte in dieser Branche arbeite und den Geschäftsführer bei diversen Tätigkeiten unterstütze, was die Vertriebsmitarbeiterin nicht mache. Aus diesem Grund sei der höhere Grundlohn für den männlichen Arbeitnehmer gerechtfertigt.

Die Sachlage kann an der Schlichtungsverhandlung nicht abschliessend geklärt werden. Gemäss Schlichtungsstelle liegen aber Hinweise vor, dass auch andere (männliche und weibliche) Mitarbeiter*innen denselben Grundlohn wie die Vertriebsmitarbeiterin erhalten und somit keine Diskriminierung vorliegen würde. Problematisch gemäss Schlichtungsstelle ist jedoch, dass die Vertriebsmitarbeiterin ein Gebiet übernommen hat, in welchem die Arbeitgeberin noch nicht Fuss gefasst hat. Die Vertriebsmitarbeiterin muss somit einen Kundenstamm aufbauen, was zu sehr tiefen Provisionen führt.

Die Parteien schliessen einen Vergleich und die Arbeitgeberin erklärt sich bereit aufgrund der sehr tiefen Provisionen der Vertriebsmitarbeiterin einen gewissen Betrag zu bezahlen.

Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, Verfahren Nr. 98/2021/1