Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Schwangerschaft • Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Rechtskraft
ja
St. Gallen Fall 46

Diskriminierende Kündigung und sexuelle Belästigung einer Optikerin

Kurzzusammenfassung

Eine Optikerin erfährt sexuell übergriffiges Verhalten durch ihren Vorgesetzten. Noch während der Probezeit wird sie aufgrund Schwangerschaft krankgeschrieben. Kurz darauf wird ihr gekündigt. Die Parteien können sich ausseramtlich einigen und die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren ab.

Verfahrensgeschichte

10.06.2021
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren aufgrund ausseramtlichen Vergleichs ab.
Eine Optikerin erfährt noch während ihrer Probezeit sexuell übergriffiges Verhalten durch ihren Vorgesetzten. Sie werde von ihm regelmässig mit «Fräulein» angesprochen, obwohl ihr dies unangenehm sei und sie ihn mehrfach bittet, dies zu unterlassen. Weiter mache er ihr nicht alltägliche Geschenke und unangemessene Sprüche. Nach rund zwei Monaten nach Anstellung wird der Optikerin eine schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Vorgesetzte ruft die Optikerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit ohne geschäftlichen Grund an, mit der Begründung, er wolle lediglich etwas «quatschen». Dies meldet die Optikerin der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin spricht darauf – kurz vor Ablauf der Probezeit und ohne Angabe von Gründen – die Kündigung aus. Auf Nachfrage der Optikerin gibt die Arbeitgeberin als Kündigungsgründe an, sie habe sich mehrmals den Weisungen des Vorgesetzten widersetzt und auch grundlegende Hygienevorschriften nicht eingehalten. Die Optikerin macht in der Folge vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende und missbräuchliche Kündigung geltend, wobei sie vorbringt, die angegebenen Kündigungsgründe seien falsch und vorgeschoben.

Das Schlichtungsgesuch wird zurückgezogen aufgrund ausseramtlichem Vergleich. Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren ab.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz St. Gallen, Verfahren 2021/43