Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Rechtskraft
ja
St. Gallen Fall 47

Lohndiskriminierung eine Teamleiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Teamleiterin erfährt, dass sie weniger verdient als ihre männlichen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen. Daraufhin reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Lohnnachzahlung. Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Ausbildung und Aufgabenbereiche der hinzugezogenen Personen nicht mit denen der Teamleiterin vergleichbar seien. Die Parteien können anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich schliessen.

Verfahrensgeschichte

20.09.2021
Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich.
Eine Teamleiterin erfährt, dass sie weniger verdient als ihre männlichen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen. Daraufhin reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Lohnnachzahlung. Die Arbeitgeberin bestreitet die Lohndiskriminierung. Soweit ein männlicher Mitarbeiter in einer vergleichbaren Funktion mehr verdient als die ungelernte Teamleiterin, sei dies stets entweder durch eine abgeschlossene Berufsbildung als Logistiker EFZ, entsprechende vorbestehende einschlägige Berufserfahrung oder eine Kombination aus beidem objektiv gerechtfertigt und sachlich begründet. Sämtliche von der Teamleiterin angeführten Vergleichspersonen haben zudem weitere Funktionen inne. Demnach könne der Einstiegslohn der Teamleiterin in der Produktion und ohne berufsspezifische Erfahrung mit keiner der herangezogenen Personen verglichen werden. Zusätzlich substantiiere die Teamleiterin nicht für die einzelnen angeführten Personen, dass deren Funktion, Verantwortung und Aufgabenbereich vergleichbar wären mit demjenigen der Teamleiterin während der jeweiligen Zeitperiode.

An der Schlichtungsverhandlung wird folgender Vergleich geschlossen:
1. Für die Periode ... belegt die Arbeitgeberin sämtliche Lohnzahlungen. Falls der ausbezahlte Betrag tiefer ist als die erhaltenen UVG-Taggelder, verpflichtet sich die Arbeitgeberin, eine entsprechende Ausgleichszahlung vorzunehmen.
2. Die Arbeitgeberin bezahlt der Arbeitnehmerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Sinne eines Prozessrisikoauskaufs einen Betrag von CHF 10'000 netto.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz St. Gallen, Verfahren 2021/45