- Branche
- Gastgewerbe
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2022
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Hotelangestellten
Kurzzusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin ist seit über 15 Jahren in einer leitenden Stellung in einem Hotel tätig. Aufgrund einer sexuellen Belästigung wird die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig. Trotz Arbeitsunfähigkeit kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin, da die Krankentaggeldversicherung die Leistungen eigestellt hat und die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung nicht zur Arbeit erscheint.Mit Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 erhebt die Arbeitnehmerin den Vorwurf der sexuellen Belästigung und verlangt die Ausrichtung einer Entschädigung von drei schweizerischen Durchschnittsmonatslöhnen gem. Art. 5 Abs. 3 GlG, einer Entschädigung von drei Bruttomonatslöhnen aufgrund einer diskriminierenden Kündigung sowie die Auszahlung von Ferien- und Überstundenguthaben.
Verfahrensgeschichte
Die Parteien schliessen einen Vergleich
Die Arbeitnehmerin ist seit über 15 Jahren in einer leitenden Stellung in einem Hotel tätig. Ab dem Oktober 2021 ist sie aufgrund einer sexuellen Belästigung zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin weist die Arbeitnehmerin an, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Aufforderung kommt die Arbeitnehmerin nach. Gemäss Bericht des Vertrauensarztes ist die Krankschreibung gerechtfertigt und es würde noch einige Zeit dauern, bis die Arbeitnehmerin wieder arbeitsfähig sei. Trotz dieses Berichts stellt die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen ein. Gestützt darauf stellt die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin frei und kündigt im Januar 2022 den Arbeitsvertrag per April 2022. Aufgrund der unklaren Sachlage betreffend die Gültigkeit der Kündigung wird eine weitere Kündigung ausgesprochen. Die Arbeitnehmerin macht im Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 geltend, dass die sexuelle Belästigung auf Grund ihrer sexuellen Orientierung erfolgt sei. Sie verlangt die Ausrichtung einer Entschädigung von drei schweizerischen Durchschnittsmonatslöhnen gem. Art. 5 Abs. 3 GlG, einer Entschädigung von drei Bruttomonatslöhnen aufgrund einer diskriminierenden Kündigung sowie die Auszahlung von Ferien- und Überstundenguthaben.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 16. Mai 2022 statt. Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich ab. Sie vereinbaren die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Juli 2022. Zudem wird eine Lohnfortzahlung bis zu diesem Datum im Umfang von 88 % des Bruttolohnes, eine Entschädigung von netto CHF 13'500.00 sowie die Auszahlung der noch offenen Ferien- und Überzeitguthaben vereinbart.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 89
Die Schlichtungsverhandlung findet am 16. Mai 2022 statt. Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich ab. Sie vereinbaren die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Juli 2022. Zudem wird eine Lohnfortzahlung bis zu diesem Datum im Umfang von 88 % des Bruttolohnes, eine Entschädigung von netto CHF 13'500.00 sowie die Auszahlung der noch offenen Ferien- und Überzeitguthaben vereinbart.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 89