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- 1 Entscheid 2022
Sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin
Kurzzusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin wird öfters von einem Lieferanten sexuell belästigt, worauf sie arbeitsunfähig wird. Nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung stellt die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen ein und die Beklagte fordert die Arbeitnehmerin zur sofortigen Wiederaufnahme der Arbeit auf. Die Arbeitnehmerin leistet dem Aufgebot keine Folge. Die Beklagte kündigt daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos.Die Arbeitnehmerin verlangt die Ausrichtung einer Entschädigung gem. Art. 5 Abs. 3 GlG in der Höhe von drei schweizerischen Durschnittslöhnen, die Ausrichtung einer Entschädigung für eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung gem. Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von 2.5 Monatslöhnen, die Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist sowie die Korrektur des Arbeitszeugnisses.
Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt der Arbeitnehmerin die Klagebewilligung aus.
Die Arbeitnehmerin arbeitet seit 2016 bei der Beklagten. Gemäss ihren Aussagen wird sie seit Beginn 2020 regelmässig von einem Mitarbeiter eines Liferanten sexuell belästigt. Diese Darstellung wird von der Beklagten weitgehend bestritten. Unbestritten ist der Vorfall, als ein Mitarbeiter des Lieferanten versuchte die Klägerin in eine Ecke zu drängen und sich dabei an sein Glied fasste. Die Arbeitnehmerin meldet den Vorfall ihrer Vorgesetzten, welche den Übergriff dokumentiert. Ebenfalls kann die Arbeitnehmerin den Vorfall mit einer betriebsinternen Care-Mitarbeiterin besprechen. Die Arbeitnehmerin kommuniziert, dass sie aufgrund dieses Vorfalls unter psychischen Problemen leidet, welche jedoch von den vorgesetzten Personen nicht ernst genommen würden. Die Beklagte wiederum versichert, dass die vorgesetzten Personen seit dem Vorfall sehr wohl unterstützend und verständnisvoll agieren würden. Ab Juli 2021 war die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer von der Krankentaggeldversicherung angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung im Oktober wird der Arbeitnehmerin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Gestützt darauf stellt die Krankentaggeldversicherung die Leistungen per Ende Oktober 2021 ein und die Beklagte fordert die Arbeitnehmerin zur Wiederaufnahme der Arbeit auf. Die Arbeitnehmerin erleidet durch die Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit eine psychische Destabilisierung und teilt dies der Beklagten mit. Am darauffolgenden Tag reicht die Arbeitgeberin der Beklagten ein Arztzeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% ein. Die Beklagte fordert die Klägerin daraufhin letztmalig und unter Androhung einer fristlosen Kündigung zur Wiederaufnahme der Arbeit auf, welcher die Klägerin keine Folge leistet. In der Folge kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Schlichtungsgesuch wurde am 16. Februar 2022 eingereicht. Die Schlichtungsverhandlung fand am 16. Mai 2022 statt. Anlässlich dieser Verhandlung konnte kein Vergleich erzielt werden, worauf die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 90
Das Schlichtungsgesuch wurde am 16. Februar 2022 eingereicht. Die Schlichtungsverhandlung fand am 16. Mai 2022 statt. Anlässlich dieser Verhandlung konnte kein Vergleich erzielt werden, worauf die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 90