Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2022
Rechtskraft
ja
Bern Fall 180

Kündigung einer kaufmännisch Angestellten

Kurzzusammenfassung

Eine Klägerin bewirbt sich um eine Stelle als kaufmännische Angestellte in einem kleineren Betrieb. Nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft wird ihr in der Probezeit gekündigt.
Mit Schlichtungsgesuch vom 27. Mai 2022 verlangt die Klägerin gestützt auf Art. 3 GlG eine angemessene Entschädigung.

Verfahrensgeschichte

06.07.2022
Die Parteien schliessen einen Vergleich
Die Klägerin bewirbt sich bei der Beklagten um eine Stelle als kaufmännische Angestellte in einem kleineren Unternehmen. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs wird die Klägerin nach ihren Familienplänen gefragt, worauf sie nicht wahrheitsgetreu antwortet. Die Klägerin wird sodann bei der Beklagten angestellt. Nach ungefähr einem Monat seit Anstellung informiert die Klägerin die Mitarbeitenden in einem Gespräch über ihre Schwangerschaft. Rund einen Monat später wird die Klägerin entlassen. Die Beklagte begründet die Kündigung damit, dass es zwischen der Geschäftsführung und der Klägerin an gegenseitem Vertrauen fehle und die Einarbeitung mit hohen Aufwänden verbunden sei und daher nachhaltig sein müsse. Vor der Kündigung erhält die Klägerin kein schlechtes Feedback ihrer Vorgesetzten. Mit Schlichtungsgesuch vom 27. Mai 2022 verlangt die Klägerin gestützt auf Art. 3 GlG die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung.

Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich ab. Die Schlichtungsverhandlung findet am 6. Juli 2022 statt. Im Rahmen der Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von ca. 2 Monatslöhnen mit Widerrufsfrist. Die Vereinbarung wurde nicht wiederrufen.

Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 92