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- 1 Entscheid 2022
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Sexuelle Belästigung einer Praktikantin
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin arbeitet als Praktikantin bei der Arbeitgeberin. Während eines Kurses in einer Schulklasse fasst ihr ein Mitarbeiter ans Gesäss.Die Praktikantin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und verlangt eine Entschädigung in der Höhe von drei schweizerischen Durchschnittslöhnen. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde einigen.
Verfahrensgeschichte
Die Parteien schliessen einen Vergleich
Die Klägerin absolviert bei der Beklagten ein Praktikum, das sie für ihre Ausbildung benötigt. Im Rahmen eines Bildungsangebots zu Grenzüberschreitungen besucht sie gemeinsam mit einem Mitarbeiter eine Schulklasse. Nach der Vorführung eines Films fasst der Mitarbeiter der Praktikantin ans Gesäss. Der Vorfall hat keine Konsequenzen für den Mitarbeiter, die Praktikantin kündigt jedoch daraufhin ihre Stelle.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Handlung an sich nicht, beurteilt diese aber lediglich als blosse Grenzüberschreitung. Die Arbeitgeberin verfügt über keinerlei Präventionsmassnahmen und erlässt erst nach dem Vorfall ein Merkblatt für die Mitarbeitenden.
Entscheid:
Die Klägerin macht im Schlichtungsgesuch eine sexuelle Belästigung geltend und verlangt gestützt auf Art. 4 GLG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 und 4 GLG eine Entschädigung in der Höhe von drei schweizerischen Durchschnittslöhnen. Das Verfahren wird mit einer Vereinbarung abgeschlossen, wonach sich die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe eines schweizerischen Medianlohns verpflichtet.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 94
Die Arbeitgeberin bestreitet die Handlung an sich nicht, beurteilt diese aber lediglich als blosse Grenzüberschreitung. Die Arbeitgeberin verfügt über keinerlei Präventionsmassnahmen und erlässt erst nach dem Vorfall ein Merkblatt für die Mitarbeitenden.
Entscheid:
Die Klägerin macht im Schlichtungsgesuch eine sexuelle Belästigung geltend und verlangt gestützt auf Art. 4 GLG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 und 4 GLG eine Entschädigung in der Höhe von drei schweizerischen Durchschnittslöhnen. Das Verfahren wird mit einer Vereinbarung abgeschlossen, wonach sich die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe eines schweizerischen Medianlohns verpflichtet.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 94