Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2022
Rechtskraft
ja
Bern Fall 186

Diskriminierende Kündigung einer HR-Angestellten infolge Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Eine HR-Angestellte arbeitet seit dem 1. Februar 2022 bei ihrer Arbeitgeberin. Gemäss Arbeitsvertrag dauert die Probezeit drei Monate mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen. Nachdem sie ihrem Vorgesetzten ihre Schwangerschaft mitteilt, erhält sie die Kündigung. Die Klägerin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und verlangt eine Entschädigung von 9 Monatslöhnen. Aufgrund der Abwesenheit der Beklagten an der Schlichtungsverhandlung erlässt die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag. Der Urteilsvorschlaf wird von der Beklagten innert Frist abgelehnt. Daraufhin erteilt die Schlichtungsbehörde der HR-Angestellten die Klagebewilligung.

Verfahrensgeschichte

30.11.2022
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
Die HR-Angestellte nimmt am 1. Februar 2022 ihre Arbeit bei der Beklagten auf. Im Arbeitsvertrag wird eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, während der mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden kann. Während der Probezeit wird die Klägerin schwanger. Am Ende der Probezeit teilt die Klägerin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie schwanger sei. Anlässlich eines kurz darauf stattfinden Gespräches, kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mündlich. Im Gespräch wird der Klägerin mitgeteilt, dass die Kündigung im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft erfolge. Am 27. April 2022 erhält die Klägerin die schriftliche Kündigung ohne Begründung per 4. Mai 2022. Gegen diese Kündigung erherhebt die Klägerin fristgerecht Einsprache.
Daraufhin reicht die Klägerin am 3. Oktober 2022 zuerst bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland und anschliessend bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt eine Entschädigung von neun Monatslöhnen. Die beklagte Partei verzichtet auf eine ausführliche Stellungnahme und erklärte lediglich, sie bestreite sämtliche Vorwürfe und werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung erscheint die Beklagte, wie angekündigt, nicht. Nach den ausführlichen Äusserungen der HR-Angestellten erlässt die Schlichtungshörde einen Urteilsvorschlag. Der Urteilsvorschlag verpflichtet die Klägerin zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen. Die Beklagte lehnt den Urteilsvorschlag innert Frist ab, worauf der HR-Angestellten die Klagebewilligung ausgestellt wird.

Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 97