Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2022
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 482

Diskriminierende Kündigung einer Mandatsbetreuerin

Kurzzusammenfassung

Die Gesuchstellerin ist seit April 2014 als Mandatsbetreuerin im Bereich der Verwaltung von Pensionskassen bei der Gesuchsgegnerin tätig. Per 1. Januar 2017 wird sie zur Stellvertretenden Teamleiterin und Fachspezialistin befördert. Im Oktober 2019 informiert sie ihre Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Ab Dezember 2019 ist die Gesuchstellerin wegen Schwangerschaftskomplikationen zu 50% und ab März 2020 zu 100% arbeitsunfähig. Am 4. Juni 2020 wird der Teamleiterin und Fachspezialistin im Rahmen eines Gesprächs mitgeteilt, man sei mit ihrer Leistung unzufrieden. Sie erhält die Vorankündigung, dass ihr nach dem Mutterschaftsurlaub per 30. September 2020 gekündigt werde. Die Gesuchstellerin ist vom 8. September 2020 bis zum Vertragsende am 30. Juni 2021 100% arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin kündigt der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. September 2020. Da die Kündigung innert der Sperrfrist erfolgt, ist sie nichtig. Das Arbeitsverhältnis wird schliesslich mit Schreiben vom 17. März 2021 von der Arbeitgeberin per 30. Juni 2021 gekündigt. Als Kündigungsgrund wird «mangelnde Leistung» genannt. Die Teamleiterin und Fachspezialistin ist der Ansicht, die Kündigung sei wegen ihren Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt.

Verfahrensgeschichte

22.02.2022
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin ist seit April 2014 als Mandatsbetreuerin im Bereich der Verwaltung von Pensionskassen bei der Gesuchsgegnerin tätig. Per 1. Januar 2017 wird sie zur Stellvertretenden Teamleiterin und Fachspezialistin befördert. Im Oktober 2019 informiert sie ihre Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Trotzdem werden ihr zwei neue Mandate übertragen. Ab Dezember 2019 ist die Gesuchstellerin wegen Schwangerschaftskomplikationen zu 50% und ab März 2020 zu 100% arbeitsunfähig. Am 4. Juni 2020 wird der Teamleiterin und Fachspezialistin im Rahmen eines Gesprächs mitgeteilt, man sei mit ihr nicht zufrieden und sie erhält die Vorankündigung, dass ihr nach dem Mutterschaftsurlaub per 30. September 2020 gekündigt werde. Die Gesuchstellerin ist vom 8. September 2020 bis zum Vertragsende am 30. Juni 2021 100% arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin kündigt der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. September 2020. Da die Kündigung innert der Sperrfrist erfolgt, ist sie nichtig. Das Arbeitsverhältnis wird schliesslich mit Schreiben vom 17. März 2021 von der Arbeitgeberin per 30. Juni 2021 gekündigt. Als Kündigungsgrund wird «mangelnde Leistung» genannt. Die Teamleiterin und Fachspezialistin ist der Ansicht, die Kündigung sei wegen ihren Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt. Sie fordert Bezahlung ihres Feriensaldos, von Überstunden sowie den 13. Monatslohn. Die Arbeitgeberin hingegen macht in ihrem Schreiben geltend, dass die Teamleiterin und Fachspezialistin für einen schweren Schadenfall von CHF 500'000.- verantwortlich sei und teilt zudem mit, dass es bereits im Jahr 2018 zu Reklamationen betreffend die Arbeitsleistung der Gesuchstellerin gekommen sei und Missstände in deren Arbeitsbereich festgestellt worden seien. Die Teamleiterin und Gesuchstellerin hält diese Vorwürfe für haltlos. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass der Schadenfall nicht Grund für die Kündigung sein kann, da dieser erst im Jahr 2022 bekannt wird. Zudem wird diese Problematik während des Arbeitsverhältnisses auch nie von der Arbeitgeberin thematisiert. Es finden sich dazu keine Aktennotizen oder Einträge im Personaldossier. Zudem erhält die Teamleiterin und Fachspezialistin während des ganzen Arbeitsverhältnisses stets nur sehr gute Zwischenzeugnisse. Für die Schlichtungsbehörde erscheint es deshalb glaubhaft gemacht, dass die Kündigung aufgrund Schwangerschaft/Mutterschaft erfolgt sei.

Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Diese lehnen den Vergleichsvorschlag ab. Die Schlichtungsbehörde stellt der Gesuchstellerin eine Klagebewilligung aus.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 23/2021