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Diskriminierende Kündigung einer Reinigungsfachfrau
Kurzzusammenfassung
Die Gesuchsstellerin arbeitet seit April 2021 als Spitalreinigerin im Stundenlohn bei der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis fristlos per 17. September 2021. Die Gesuchstellerin weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung schwanger gewesen sei. Die Arbeitgeberin reicht weder eine Stellungnahme ein noch erscheint sie an der Schlichtungsverhandlung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus
Die Gesuchsstellerin arbeitet seit April 2021 als Spitalreinigerin im Stundenlohn bei der Arbeitgeberin. Als Pensum sehen die Parteien eine Mindestarbeitszeit von 30 Stunden pro Woche (ca. 70%) vor. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis fristlos per 17. September 2021. Die Gesuchstellerin wendet sich in der Folge zwei Mal an die Arbeitgeberin und fordert diese auf, die Kündigung zu begründen oder neu zu erwägen. Die Spitalreinigerin gibt an, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger gewesen sei. Die Arbeitgeberin reicht keine Stellungnahme ein und erscheint nicht an der gehörig vorgeladenen Schlichtungsverhandlung.
Da die Arbeitgeberin nicht an der Schlichtungsverhandlung erscheint, stellt die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung aus.
Da die Arbeitgeberin nicht an der Schlichtungsverhandlung erscheint, stellt die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung aus.