Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2022
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 490

Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Die Gesuchstellerin arbeitet seit Dezember 2020 als Mitarbeiterin in einem städtischen Betrieb. Die Mitarbeiterin Stadtreinigung meldet ihrer Arbeitgeberin mehrere Vorfälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Obwohl sich die sexuelle Belästigung in einem Fall erhärtet, tätigt die Arbeitgeberin keine weiteren Abklärungen und Massnahmen. Die Mitarbeiterin Stadtreinigung verfällt in eine Depression und wird krankgeschrieben. Im Schlichtungsgesuch verlangt die städtische Mitarbeiterin die Bezahlung einer Entschädigung und Genugtuung sowie die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einführung von Schutzmechanismen zur Beseitigung und Bekämpfung von sexuell anstössigen oder ehrverletzenden und herabsetzenden Bemerkungen von Mitarbeitenden.

Verfahrensgeschichte

05.07.2022
Die Parteien schliessen einen Vergleich ab
Die Gesuchstellerin arbeitet seit Dezember 2020 als Mitarbeiterin in einem städtischen Betrieb. Im November 2021 meldet die Mitarbeiterin der Arbeitgeberin mehrere Vorfälle, in denen sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden sei. In der Folge befragt die Arbeitgeberin verschiedene Mitarbeitende zu den Vorfällen. In einem Fall erhärtet sich der geschilderte Vorfall. Der Mitarbeiter wird angehalten, sich bei der Mitarbeiterin zu entschuldigen. Weitere Abklärungen und Massnahmen tätigt die Arbeitgeberin nicht. Die Mitarbeiterin verfällt in eine Depression und wird krankgeschrieben. Wegen der längeren Krankschreibung lässt die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung vornehmen. Darin wird eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Folge wird die Mitarbeiterin zu einem Gespräch eingeladen, in dem ihr mitgeteilt wird, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll.
Die Mitarbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und macht eine Entschädigung und Genugtuung infolge sexueller Belästigung am Arbeitsplatz geltend. Zudem sei der Arbeitgeberin zu verbieten, die Kündigung gegenüber der Mitarbeiterin auszusprechen. Weiter sei mehreren Mitarbeitenden zu verbieten, sexuell anstössige oder ehrverletzende und herabsetzende Bemerkungen gegenüber der Gesuchstellerin zu machen und die Beklagte sei zu verpflichten, entsprechende Schutzmechanismen zu etablieren.

Im Mai 2022 findet eine erste Schlichtungsverhandlung statt. Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die interne Untersuchung nicht vollständig durchgeführt wurde, insbesondere weil nur Beschuldigte und nicht etwa weitere Teammitglieder befragt wurden. Die Schlichtungsbehörde schlägt deshalb eine Prüfung der Frage vor, ob die Gesuchstellerin in einen anderen Arbeitsbereich bei der Arbeitgeberin versetzt werden könnte, und unterbreitet gleichzeitig Vorschläge zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Gesuchstellerin und der Arbeitgeberin. Am 5. Juli 2022 findet eine weitere Schlichtungsverhandlung statt, in welcher ein Vergleich vorgeschlagen wird. Die Parteien schliessen einen aussergerichtlichen Vergleich. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 4/2022