Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Kündigungsschutz • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2022
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 486

Rachekündigung einer Senior Legal Advisor

Kurzzusammenfassung

Die Gesuchstellerin arbeitet seit Januar 2022 bei der Beklagten als Senior Legal Advisor in einem 100% Pensum. Sie macht geltend, sie sei von ihrem männlichen Vorgesetzten diskriminierend behandelt worden. Die Gesuchstellerin wendet sich daraufhin an die Arbeitgeberin und an das HR und schildert anlässlich eines Gesprächs die Missstände. Das HR nimmt die Beschwerde auf und sichert der Gesuchstellerin zu, dass nach Lösungen gesucht und Gespräche mit dem direkten Vorgesetzten geführt würden. Im Gespräch mit dem Vorgesetzten wird der Gesuchstellerin die Kündigung per 31. März 2022 mit sofortiger Freistellung ausgesprochen. Als Begründung wird die mangelnde Leistung der Gesuchstellerin festgehalten. Die Gesuchstellerin erhebt Einsprache gegen die Kündigung. Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei während des Kündigungsschutzes gemäss Artikel 10 GlG erfolgt und sei deshalb anfechtbar. Sie macht eine Entschädigung von drei Monatslöhnen geltend.

Verfahrensgeschichte

15.05.2022
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus.
Die Gesuchstellerin arbeitet seit Januar 2022 bei der Beklagten als Senior Legal Advisor in einem 100% Pensum. Sie macht geltend, sie sei von ihrem männlichen Vorgesetzten diskriminierend behandelt worden, indem er sie nicht grüsste und praktisch keine persönliche Kommunikation mit ihr pflegte. Zudem sandte er ihr Aufträge per Mail zu, obwohl sie Rücken an Rücken arbeiteten. Zudem versuchte er, sie von anfragenden Stakeholdern und Businesspartner fernzuhalten, gab Informationen unzureichend oder nur auszugsweise weiter und gab kein Feedback. Weiter stellte er ihr dauernd sog. «Challenge Fragen» wie in Prüfungssituationen. Die Gesuchstellerin wendet sich an den Vorgesetzten und ans HR. Der Vorgesetzte teilt der Gesuchstellerin mit, dass er das Gespräch mit ihren Vorgesetzten suchen würde und versichert ihr, dass man eine Lösung finden würde. Anlässlich eines Gesprächs am 8. März 2022 schildert die Gesuchstellerin dem HR die erlebten Missstände und das HR signalisiert, dass es die Beschwerde der Gesuchstellerin aufnehmen würde. In der Folge wird die Gesuchstellerin für ein Gespräch am 15. März 2022 mit ihrem Vorgesetzten und dem HR vorgeladen. Im Gespräch wird ihr die Kündigung per 31. März 2022 mit sofortiger Freistellung ausgesprochen. Als Begründung wird festgehalten, das Anforderungsprofil der Position entspreche nicht dem persönlichen Profil und den Fachkenntnissen der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin erhebt rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung. Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei während des Kündigungsschutzes gemäss Artikel 10 GlG erfolgt und sei deshalb anfechtbar. Sie macht eine Entschädigung von drei Monatslöhnen geltend. Die Gesuchsgegnerin stellt in Abrede, dass ein Beschwerdeverfahren in Gang gesetzt worden sei; der Gesuchstellerin sei wegen mangelnden Leistungen gekündigt worden. Die Schlichtungsbehörde unterbreitet einen Vergleichsvorschlag, welcher von den Parteien abgelehnt wird.

Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 06/2022