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- Rachekündigung • Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
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Rachekündigung einer Leiterin Digital AG
Kurzzusammenfassung
Die Gesuchstellerin arbeitet seit August 2015 bei der Arbeitgeberin. Nach einer Änderung des Personalreglements im Januar 2021, bei der die Mutterschaftsentschädigung auf 80% des Lohns und andere Entschädigungen, wie beispielsweise die Entschädigung im Vaterschaftsurlaub und beim Militärdienst, auf 100% des Lohns festgelegt werden, tritt die Gesuchstellerin im September 2021 ihren Mutterschaftsurlaub an und bezieht anschliessend Urlaub bis Ende Januar 2022. Nach mündlicher Vorankündigung erhält die Gesuchstellerin im April 2022 eine schriftliche Kündigung, gegen die sie Einspruch erhebt und behauptet, die Kündigung sei aufgrund ihrer Reklamation gegen das Personalreglement erfolgt und daher missbräuchlich. Sie fordert eine Entschädigung von vier Bruttolöhnen und volle Lohnzahlung während des Mutterschaftsurlaubs. Die Arbeitgeberin hält dagegen, die Kündigung basiere auf mangelnder Leistung der Gesuchstellerin und nicht auf der Reklamation.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit August 2015 bei der Arbeitgeberin als «Leiterin Digital AG» angestellt. Das Personalreglement der Gesuchsgegnerin wird per 01. Januar 2021 unter anderem im Bereich der Mutterschaftsentschädigung geändert. Danach beträgt die Mutterschaftsentschädigung ab Geburt für maximal 16 Wochen 80% vom Lohn. Die Entschädigung beim zehn tägigen Vaterschaftsurlaub sowie beim obligatorischen Militär- und Zivildienst sowie Zivilschutzdienst beträgt hingegen 100% vom Lohn. Die Gesuchstellerin kontaktiert im Juni 2021 ihren Vorgesetzten, der gleichzeitig der Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin ist, und macht ihn auf die Ungleichbehandlung aufmerksam. Der Vorgesetzte hält fest, dass die Anspruchsdauer des Mutterschaftsurlaubes eine andere sei als beim Militär- und Zivildienst und der Mutterschaftsurlaub weder mit dem Vaterschaftsurlaub noch mit dem Militärdienst verglichen werden könne. Per 19. September 2021 tritt die Gesuchstellerin den Mutterschaftsurlaub (14 Wochen) an und bezieht anschliessend Ferien bis Ende Januar 2022. Die Gesuchstellerin erhät nach mündlicher Vorankündigung die schriftliche Kündigung per Ende April 2022 und wird während der Kündigungsfrist freigestellt. Sie erhält per 15. Februar 2022 ein sehr gutes Zwischenzeugnis. Am 28. Februar 2022 verlangt die Gesuchstellerin eine Begründung der Kündigung und erhebt Einsprache gegen diese. Die Gesuchsgegnerin begründet die Kündigung damit, die Gesuchstellerin hätte ungenügende Leistungen erbracht, Weisungen nicht eingehalten und Sorgfaltspflichten verletzt. Die Gesuchstellerin macht geltend, ihre Kündigung sei wegen ihres Vorgehens gegen das Personalreglement erfolgt; ansonsten seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die Kündigung missbräuchlich bzw. diskriminierend und eine Entschädigung von vier Bruttolöhnen zuzusprechen sei. Zudem verlangt sie eine volle Lohnzahlung während des Mutterschaftsurlaubs. Sie bringt weiter vor, eine unterschiedliche Behandlung von Militärdienst bzw. Zivilschutz und Mutterschaft sei nicht gerechtfertigt, zumal der Militär- und Zivildienst länger dauerten als die mutterschaftsbedingte Abwesenheit, weshalb das Reglement diskriminierend sei. Die Gesuchsgegnerin hält dagegen, das gute Zwischenzeugnis sei aus reinem Goodwill erstellt worden. Die Reklamation der Gesuchstellerin wegen des Personalreglements sei kein Grund für die Kündigung gewesen, sondern allein die mangelnden Leistungen der Gesuchstellerin.
In der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine volle Lohnfortzahlung für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs sowie eine Entschädigung.
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 12/2022
In der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine volle Lohnfortzahlung für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs sowie eine Entschädigung.
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 12/2022