Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2022
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 485

Diskriminierende Kündigung aufgrund Schwangerschaft einer Sozialarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Sozialarbeiterin tritt ihre Stelle bei der Arbeitgeberin am 1. Dezember 2021 an. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis am 26. Januar 2022. Der Kündigungsgrund ist strittig. Die Sozialarbeiterin gibt an, sie habe seit Stellenantritt sowohl von ihrer Vorgesetzten wie von Amtsstellen, mit denen sie zusammengearbeitet habe, durchgehend positive Rückmeldungen erhalten. Erst nachdem sie die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft informiert, wirft diese der Sozialarbeiterin vor, dass sie den fachlichen und sonstigen Anforderungen für die Stelle nicht genüge. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung infolge diskriminierender Kündigung.

Verfahrensgeschichte

04.05.2022
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Sozialarbeiterin tritt ihre Stelle bei der Arbeitgeberin per 1. Dezember 2021 an. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis am 26. Januar 2022. Der Kündigungsgrund ist strittig. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung wegen geschlechtsdiskriminierender Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft. Sie gibt an, sie habe seit Stellenantritt sowohl von ihrer Vorgesetzten wie von Amtsstellen, mit denen sie zusammengearbeitet habe, durchgehend positive Rückmeldungen erhalten. Erst als sie ihre Vorgesetzte am 21. Januar 2022 über ihre Schwangerschaft informiert, wirft diese ihr plötzlich vor, sie genüge den fachlichen und sonstigen Anforderungen für die Stelle nicht. Die Kündigung wird am 26. Januar 2022 ausgesprochen. Das am gleichen Tag ausgestellte Kündigungsschreiben beinhaltet lediglich den Hinweis, die Sozialarbeiterin habe den Erwartungen nicht genügt. Erst gegenüber der Arbeitslosenkasse, zu einem späteren Zeitpunkt als das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, spezifiziert die Arbeitgeberin die Vorwürfe und führt aus, die Sozialarbeiterin sei unpünktlich, wenig verlässlich und unsorgfältig gewesen.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung führt die Arbeitgeberin aus, es habe sich von Anfang an geizeigt, dass die Sozialarbeiterin den Anforderungen nicht genüge. Gespräche seien dann im Januar 2022 geführt worden. Dabei habe man sich seitens der Arbeitgeberin entschieden, die Kündigung noch in der Probezeit auszusprechen, wobei die Schwangerschaft der Gesuchstellerin diesen Entscheid nicht beeinflusst habe. Schriftlich dokumentiert sind die Beanstandungen erst nach dem Kündigungszeitpunkt. Diese stammen allesamt von Personen aus dem Familienumfeld der Geschäftsführerin sowie von einer langjährigen Mitarbeiterin. Seitens der externen Amtsstelle, mit der die Sozialarbeiterin zusammenarbeitete, lagen positive Rückmeldungen in den Akten. Da zudem die Stelle umgehend nach Austritt der Sozialarbeiterin von einer der Arbeitgeberin bereits bekannten Person neu besetzt worden war, die Darstellung der Gesuchstellerin konsistent und glaubhaft sowie auch die zeitliche Nähe zwischen der Information über die Schwangerschaft und der Kündigung als Indiz für einen Zusammenhang zu werten war, erachtet die Schlichtungsbehörde eine geschlechterdiskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht. Angesichts der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der noch lockeren Bindung zwischen den Parteien schlägt die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung vor, jedoch mit einem tieferen Betrag als verlangt. Die Parteien einigen sich auf einen entsprechenden Vergleich.

Die Schlichtungsbehörde hält eine diskriminierende Kündigung für glaubwürdig. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung unterbreitet die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Vergleichsvorschlag, auf den sie sich einigen. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 01/2022