- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2022
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Sozialpädagogin
Kurzzusammenfassung
Eine Sozialpädagogin, die seit Mai 2020 bei ihrer Arbeitgeberin tätig ist, erfährt seit dem ersten Anstellungsmonat unerwünschte sexuelle Belästigungen von einem langjährigen Mitarbeiter. Trotz Beschwerden und Aufforderungen seitens der Sozialpädagogin an die Bereichsleitung und an den belästigenden Mitarbeiter ändert sich die Situation nicht. Im September 2021 moniert der Teamleiter gegenüber der Sozialpädagogin plötzlich mangelhafte Leistungen, im Oktober 2021 wird ihr schliesslich ohne Verwarnung die Kündigung ausgesprochen. Die Sozialpädagogin macht im Schlichtungsverfahren einerseits Ansprüche aufgrund fehlender präventiver Massnahmen der Arbeitgeberin zum Schutz der Arbeitnehmenden vor sexueller Belästigung geltend, andererseits stellt sie unter anderem Forderungen wegen missbräuchlicher Kündigung und ausstehender Zulagen sowie aus ihrer Sicht zu Unrecht verrechneter Ferienguthaben.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Die Gesuchstellerin ist seit 1. Mai 2020 als sozialpädagogische Mitarbeiterin für die Arbeitgeberin tätig. Sie wird zu Beginn vom bereits einige Jahre bei der Arbeitgeberin tätigen Mitarbeiter eingearbeitet. Nach Aussagen der Sozialpädagogin kommt es dabei bereits im ersten Anstellungsmonat zu unterwünschten sexuellen Belästigungen wie Umarmungen und unangebrachten Komplimenten. Lässt die Sozialpädagogin den Mitarbeiter gewähren, würde dieser sie bei der Arbeit unterstützen; würde sie die Annäherungsversuche zurückweisen, würde sich der Mitarbeiter abweisend verhalten oder gegen sie arbeiten. Bereits während der Probezeit sowie auch später wendet sich die Sozialpädagogin an den zuständigen Teamleiter und stellt zudem direkt gegenüber dem Mitarbeiter mehrfach klar, dass sie sein Verhalten als unangebrachte sexuelle Belästigung empfinde und er damit aufhören solle. Trotz allem folgen weitere sexuelle Belästigungen, so dass sich die Sozialpädagogin im Juli 2021 erneut an den Teamleiter wendet und diesen auffordert, die für das Personal verantwortliche Bereichsleiterin einzubeziehen. Vergeblich verlangt die Sozialpädagogin, dass sie und der Mitarbeiter in unterschiedlichen Teams eingesetzt werden. Nach diversen bilateralen Gesprächen sowie einem Gespräch aller Involvierten entscheiden die Führungspersonen Ende August 2021, der Mitarbeiter und die Sozialpädagogin hätten weiterhin im selben Team zu arbeiten und man gebe ihnen drei Monate Zeit, um sich zu arrangieren. Sollte dies nicht gelingen, müsse man sich von der Sozialpädagogin oder dem Mitarbeiter trennen. Im September 2021 moniert der Teamleiter gegenüber der Sozialpädagogin plötzlich mangelhafte Leistungen, am 22. Oktober 2021 wird schliesslich ohne Vorwarnung die Kündigung ausgesprochen mit Verweis auf Defizite beim fachlichen Wissen und der Organisation.
Nachdem im Anschluss an diese Kündigung auch andere Mitarbeiterinnen von sexuellen Übergriffen durch den besagten Mitarbeiter berichten, erfolgt dessen fristlose Entlassung. Trotzdem hält die Arbeitgeberin an der Kündigung der Sozialpädagogin fest. Die Sozialpädagogin macht im Schlichtungsverfahren einerseits Ansprüche aufgrund fehlender präventiver Massnahmen der Arbeitgeberin zum Schutz der Arbeitnehmenden vor sexueller Belästigung geltend, andererseits stellt sie unter anderem Forderungen wegen missbräuchlicher Kündigung und ausstehender Zulagen sowie aus ihrer Sicht zu Unrecht verrechneter Ferienguthaben. Die Arbeitgeberin weist die geltend gemachten Vorwürfe und Forderungen in der Schlichtungsverhandlung vollumfänglich zurück. Sie behauptet, dass der fragliche Mitarbeiter und die Sozialpädagogin zu Beginn eine Beziehung hatten, mit deren Ende der Mitarbeiter offenbar Mühe bekundete. In der Folge hat man der Sozialpädagogin in mehreren Gesprächen Unterstützung angeboten und sie angewiesen, sich bei weiteren unerwünschten Vorfällen zu melden. Die Vorwürfe der Sozialpädagogin seien daher haltlos, umso mehr als die Sozialpädagogin selbst dezidiert nie die Entlassung des fraglichen Mitarbeiters gewünscht habe. Schliesslich sei die Kündigung der Sozialpädagogin nicht im Zusammenhang mit diesen Vorfällen erfolgt. Vielmehr hätten tatsächlich Leistungs- und Know-how-Defizit vorgelegen, die sich trotz mehrfacher Chancen nicht verbessert hätten.
Die Schlichtungsbehörde kommt nach Anhörung beider Seiten und Sichtung der eingereichten Unterlagen zum Schluss, dass von sexueller Belästigung auszugehen ist und die Kündigung der Sozialpädagogin in diesem Kontext gesehen werden muss. Nach Beurteilung der Schlichtungsbehörde hat die Arbeitgeberin zudem weder ausreichende Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung im Betrieb getroffen noch ist sie angemessen und wirksam auf die mehrfachen Beschwerden der Sozialpädagogin eingegangen. Die Parteien können sich nicht einigen, weshalb die Schlichtungsbehörde der Sozialpädagogin eine Klagebewilligung ausstellt.
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 13/2022
Nachdem im Anschluss an diese Kündigung auch andere Mitarbeiterinnen von sexuellen Übergriffen durch den besagten Mitarbeiter berichten, erfolgt dessen fristlose Entlassung. Trotzdem hält die Arbeitgeberin an der Kündigung der Sozialpädagogin fest. Die Sozialpädagogin macht im Schlichtungsverfahren einerseits Ansprüche aufgrund fehlender präventiver Massnahmen der Arbeitgeberin zum Schutz der Arbeitnehmenden vor sexueller Belästigung geltend, andererseits stellt sie unter anderem Forderungen wegen missbräuchlicher Kündigung und ausstehender Zulagen sowie aus ihrer Sicht zu Unrecht verrechneter Ferienguthaben. Die Arbeitgeberin weist die geltend gemachten Vorwürfe und Forderungen in der Schlichtungsverhandlung vollumfänglich zurück. Sie behauptet, dass der fragliche Mitarbeiter und die Sozialpädagogin zu Beginn eine Beziehung hatten, mit deren Ende der Mitarbeiter offenbar Mühe bekundete. In der Folge hat man der Sozialpädagogin in mehreren Gesprächen Unterstützung angeboten und sie angewiesen, sich bei weiteren unerwünschten Vorfällen zu melden. Die Vorwürfe der Sozialpädagogin seien daher haltlos, umso mehr als die Sozialpädagogin selbst dezidiert nie die Entlassung des fraglichen Mitarbeiters gewünscht habe. Schliesslich sei die Kündigung der Sozialpädagogin nicht im Zusammenhang mit diesen Vorfällen erfolgt. Vielmehr hätten tatsächlich Leistungs- und Know-how-Defizit vorgelegen, die sich trotz mehrfacher Chancen nicht verbessert hätten.
Die Schlichtungsbehörde kommt nach Anhörung beider Seiten und Sichtung der eingereichten Unterlagen zum Schluss, dass von sexueller Belästigung auszugehen ist und die Kündigung der Sozialpädagogin in diesem Kontext gesehen werden muss. Nach Beurteilung der Schlichtungsbehörde hat die Arbeitgeberin zudem weder ausreichende Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung im Betrieb getroffen noch ist sie angemessen und wirksam auf die mehrfachen Beschwerden der Sozialpädagogin eingegangen. Die Parteien können sich nicht einigen, weshalb die Schlichtungsbehörde der Sozialpädagogin eine Klagebewilligung ausstellt.
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 13/2022