Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 13

Lohngleichheit für eine Sachbearbeiterin in der Verwaltung

Kurzzusammenfassung

Eine Sachbearbeiterin in der Verwaltung verlangt eine Lohnerhöhung, weil sie weniger verdiene als zwei ihrer Kollegen. Sie macht Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) geltend. Der Amtsinhaber weist die Forderung zurück. Er begründet die höheren Löhne bei einem Kollegen mit dem Alter und der Ausbildung, beim anderen mit der längeren Berufserfahrung. Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Verfahrensgeschichte

25.02.2002
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Sachbearbeiterin arbeitet in einem Dienstleistungsbereich der Verwaltung.

Die Schlichtungskommission vergleicht die Anstellungsdaten und die Lohnentwicklung verschiedener Personen mit vergleichbaren Aufgaben. Sie kommt zum Schluss, dass die Lohnunterschiede zwischen der Sachbearbeiterin und ihren Kollegen tatsächlich durch Altersunterschied, Erfahrung und Ausbildung begründbar seien. Eine Vergleichsperson, die auch ähnliche Voraussetzungen wie die Klägerin mitbrachte, wurde ähnlich wie sie entlöhnt.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest und empfiehlt, den Antrag auf Lohnerhöhung abzuweisen.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 01.1874-1