Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 90

Lohnnachzahlung für Sterilisationsleiterin in Privatspital

Kurzzusammenfassung

Die Leiterin der Sterilisationsabteilung an einem Privatspital verlangt aufgrund der grossen Lohngleichheitsverfahren im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 8, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) Lohnnachzahlungen. Sie müsse gleich behandelt werden wie die diplomierten Pflegenden in ihrem Betrieb und wie die Leiterin der Zentralsterilisation am Unispital. Ihnen allen seien solche Nachzahlungen gewährt worden. Das Arbeitsgericht sieht jedoch Gründe für die Ungleichbehandlung und lehnt die Klage ab. Da nicht direkt Lohnungleichheit eingeklagt wurde, sondern nur Gleichbehandlung, wird das Verfahren nicht als kostenloser GlG-Fall klassiert. Die Verliererin muss die Gerichtskosten übernehmen und dem Spital eine Prozessentschädigung zahlen.

Verfahrensgeschichte

19.03.2003
Das Arbeitsgericht weist die Klage ab
Da die Klägerin nicht beim Kanton arbeitet, sind die Lohngleichheitsurteile nicht direkt auf sie anwendbar. In ihrem Arbeitsvertrag ist jedoch festgehalten, dass sie gemäss kantonaler Besoldungsverordnung eingestuft sei. Das Spital übernahm bis anhin auch sämtliche Lohnbewegungen des Staatspersonals. Es müsste in den Augen der Abteilungsleiterin also auch die rückwirkend vorgenommenen Änderungen der Besoldungsverordnung übernehmen. Ihrer Ansicht nach verstosse es gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn Lohnnachzahlungen nur den diplomierten Pflegenden gewährt werden.

Das Arbeitsgericht stellt vorab klar, dass die Klägerin keine Diskriminierung geltend macht. Es hält zudem fest, dass auch der Kanton durch die grossen Lohngleichheitsverfahren nicht verpflichtet war, der Leiterin der Sterilisationsabteilung am Unispital Lohn nachzuzahlen. Und es präzisiert, das Privatspital sei, auch wenn es sich sonst an die kantonale Besoldungsverordnung anlehne, rechtlich nicht direkt gezwungen gewesen, Lohnnachzahlungen zu gewähren. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (gestützt auf Artikel 28 ZGB und Artikel 328 OR) besage im privatrechtlichen Bereich nur, dass Arbeitgebende nicht einzelne Beschäftigte aus sachfremden Motiven willkürlich und persönlichkeitsverletzend schlechter stellen dürfe. Es gebe aber hinreichende Anhaltspunkte, die spezielle Funktion der Leiterin der Sterilisationsabteilung anders zu bewerten als die anderer diplomierter Pflegender mit Zusatzausbildung, welche Nachzahlungen erhalten hatten. Deshalb habe sie keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Das Arbeitsgericht betont, dass damit nichts über eine allfällige Lohndiskriminierung ausgesagt sei, denn Lohndiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 wurde nicht eingeklagt.

Das Arbeitsgericht weist die Klage ab. Die Klägerin muss die Gerichtskosten tragen, da es sich formal nicht um ein Verfahren nach Gleichstellungsgesetz handelt, und dem Spital eine Prozessentschädigung zahlen.

AN030269/U1