Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1997
Rechtskraft
ja
Bern Fall 5

Diskriminierende Kündigung einer Elektronikerin

Kurzzusammenfassung

Eine Elektronikerin erhält die Kündigung bevor sie die neue Stelle antreten kann, weil sie schwanger ist. Ihr Anwalt verlangt von der Arbeitgeberin eine Entschädigung von 19’200 Franken, weil die Kündigung gegen Gleichstellungsgesetz Art. 3 verstosse. Die Firma begründet die Kündigung damit, dass die Angestellte wegen der Schwangerschaft keinen langfristigen Arbeitseinsatz garantieren könne und sich deshalb die Einarbeitungszeit von sechs Monaten nicht lohne. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 6'400 Franken.

Verfahrensgeschichte

17.09.1997
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Elektronikerin erhält die Kündigung vor Arbeitsantritt einzig deshalb, weil sie schwanger ist. Die Arbeitgeberin begründet sie damit, dass sie keine längerfristige Beschäftigung mehr garantieren könne.

Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung für die Elektronikerin von 6'400 Franken vor. Die Arbeitgeberin geht auf den Vorschlag ein, weil sich der Gang ans Gericht nicht lohne.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/1997