- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1997
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Elektronikerin
Kurzzusammenfassung
Eine Elektronikerin erhält die Kündigung bevor sie die neue Stelle antreten kann, weil sie schwanger ist. Ihr Anwalt verlangt von der Arbeitgeberin eine Entschädigung von 19’200 Franken, weil die Kündigung gegen Gleichstellungsgesetz Art. 3 verstosse. Die Firma begründet die Kündigung damit, dass die Angestellte wegen der Schwangerschaft keinen langfristigen Arbeitseinsatz garantieren könne und sich deshalb die Einarbeitungszeit von sechs Monaten nicht lohne. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 6'400 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Elektronikerin erhält die Kündigung vor Arbeitsantritt einzig deshalb, weil sie schwanger ist. Die Arbeitgeberin begründet sie damit, dass sie keine längerfristige Beschäftigung mehr garantieren könne.
Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung für die Elektronikerin von 6'400 Franken vor. Die Arbeitgeberin geht auf den Vorschlag ein, weil sich der Gang ans Gericht nicht lohne.
Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/1997
Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung für die Elektronikerin von 6'400 Franken vor. Die Arbeitgeberin geht auf den Vorschlag ein, weil sich der Gang ans Gericht nicht lohne.
Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/1997